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3. Anlage Vorsorgeaufwand 2024 – Vorsorgeaufwendungen / 3.2.4.2 Beiträge zur Altersvorsorge

Robert Engert, Winfried Simon
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Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zur Altersvorsorge gehören insbesondere die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zu privaten Basisrentenverträgen (Basisrente-Alter, Basisrente-Erwerbsminderung). Der Höchstbetrag für diese Beiträge ist an das Abzugsvolumen für den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West × Beitragssatz) gekoppelt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG). Steigt der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, erhöht sich automatisch auch das Abzugsvolumen für eine Basisversorgung im Alter. Im VZ 2024 können demnach die Altersvorsorgebeiträge bei der Einzelveranlagung bis einem Höchstbetrag von 27 566 EUR (111 600 EUR × 24,7 %) als Sonderausgaben abzogen werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 55 132 EUR. Diese Verdoppelung gilt unabhängig davon, wer von den Ehegatten/Lebenspartnern die begünstigten Beiträge entrichtet hat (Rz 60 des BMF-Schreibens vom 24.5.2017, BStBl I S. 820).

Im Jahr 2005 konnten nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen angesetzt werden. Der Prozentsatz erhöhte sich aber in den folgenden Jahren bis zum Kj. 2022 um jeweils 2 Prozentpunkte. Seit dem VZ 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden, also zu 100 % (§ 10 Abs. 3 Satz 6 zweiter Halbsatz EStG). Es gilt jedoch hierfür weiter ein Sonderausgabenhöchstbetrag (s. o.). Bei bestimmten Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Abgeordnetenbezügen erfolgt weiterhin eine Kürzung dieses Höchstbetrags (vgl. Tz 3.2.4.3).

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der "doppelten Besteuerung" von Altersvorsorgeaufwendungen u...

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