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3. Anlage Vorsorgeaufwand 2024 – Vorsorgeaufwendungen / 3.2.3.4 Zertifizierung von Basisrentenverträgen

Robert Engert, Winfried Simon
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Bei privaten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Verträge) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung ("Basisrente-Alter") setzt der Sonderausgabenabzug zwingend voraus, dass die Beiträge zugunsten eines Vertrages geleistet werden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. Entsprechendes gilt für Verträge zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall ("Basisrente-Erwerbsminderung"), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Zertifizierung gilt dabei als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). Insoweit bedarf es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keines weiteren Nachweises.

Das für die Zertifizierung der Vertragsmuster zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüft insbesondere, ob die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen. Die Zertifizierungsstelle beim BZSt prüft allerdings nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit, ob die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind (§ 3 Abs. 3 AltZertG). Jedes zertifizierungsfähige Vertragsmuster erhält ein Zertifikat mit einer Zertifizierungsnummer. Das BZSt hat im Internet (www.bzst.de) eine Liste aller bisher erteilten Zertifikate bereitgestellt.

Die Zertifizierungspflicht gilt nicht nur für neu abgeschlossene Verträge, sondern ebenfalls für Bestandsverträge. Hierbei war eine steuerunschädliche Vertragsumstellung zulässig, wenn im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens festgestellt wurde, dass einzelne Vertragsbestandteile nicht die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG genannten Kriterien erfüllt haben. Die Bestandsverträge mussten bis spätest...

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