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28. Anlage L 2023 für Einkünfte aus Land- und Forstwirts ... / 28.11 Betriebsverpachtung

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 59

Für die Fälle der Verpachtung des ganzen Betriebs vgl. Tz 21.18.4 unter Erläuterungen zur Anlage G. Nach dem BMF-Schreiben vom 1.12.2000 (BStBl I S. 1556) gelten bei der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen aber folgende Besonderheiten:

Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken berühren das Fortbestehen eines im Ganzen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nur dann, wenn die im Eigentum des Verpächters verbleibenden Flächen nicht mehr ausreichen, um nach Beendigung des Pachtverhältnisses einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Das Schicksal der Wirtschaftsgebäude ist für die Annahme einer Betriebsaufgabe unerheblich, da auch die Veräußerung oder Entnahme von einzelnen Flächen des Grund und Bodens – als wesentliche Betriebsgrundlage – unerheblich ist, sofern überhaupt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortgeführt werden kann.

Nach § 16 Abs. 3b EStG gilt ein verpachteter Betrieb so lange nicht als aufgegeben, bis

  • der Landwirt die Betriebsaufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
  • dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind.

Diese Regelung gilt nach § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG nur für Aufgaben nach dem 4.11.2011.

Zu Besonderheiten, die sich bei parzellenweiser Verpachtung des Betriebs ergeben, ist in einem Rundschreiben Stellung genommen worden (BStBl 1966 II S. 34 und 1972 I S. 104). Nach dem BFH-Urteil vom 15.10.1987 (BStBl 1988 II S. 260) ist die parzellenweise Verpachtung des Betriebs allein keine Betriebsaufgabe. Sie ist vielmehr – ebenso wie die Betriebsverpachtung im Ganzen an einen Pächter – lediglich eine Betriebsunterbrechung. Das bedeutet, dass auch ohne Fortführungserklärung v...

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