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§ 23 ANTEILSBASIERTE VERGÜTUNGSFORMEN (Share-based Payment) / 10 Anwendungsprobleme nach deutschem Gesellschaftsrecht

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 219

Der Gesellschaft stehen nach deutschem Aktienrecht insbes. zwei Wege der Aktienbeschaffung zur Verfügung:

  • die bedingte Kapitalerhöhung, also die Schaffung junger Aktien sowie
  • der Aktienrückkauf, also die Verwendung bereits umlaufender Stücke.
 

Rz. 220

Zur Gewährung von auf einem bedingten Kapital beruhenden stock options ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach den §§ 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG herbeizuführen. Dabei müssen Erfolgsziele definiert werden; deshalb kommt nur die Ausgestaltung der Optionsrechte in Form von performance vesting share options in Betracht. Deren Ausübbarkeit hängt vom Erreichen bestimmter Erfolgskriterien ab (Höhe des Aktienkurses bzw. Anteilswerts, Indexierung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen).

 

Rz. 221

Zur Begebung von auf einem Aktienrückkauf basierenden stock options ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG herbeizuführen. Dabei müssen ebenfalls Erfolgsziele festgestellt werden. Kraft der Verweisung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG gelten die in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG niedergelegten Anforderungen an Beschlüsse nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG für den Erwerb eigener Aktien zum Zwecke der Absicherung von stock options entsprechend.

 

Rz. 222

Zwingende aktienrechtliche Regelungen für stock appreciation rights existieren nicht. Im Schrifttum wurden freilich Überlegungen angestellt, die aktienrechtlichen Erfordernisse in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG, insbes. die Pflicht zur Feststellung von Erfolgszielen, auch auf stock appreciation rights auszudehnen.[1] Mit dem Gesetzeswortlaut ist dies nicht vereinbar. Die shareholder-value-Orientierung des KonTraG könnte eine solche entsprechende Anwendung dagegen nahelegen.

 

Rz. 223

Ein deutscher IFRS-Anwender ist zwar nach § 315e HGB (→ § 7) von der HGB-Konzernrechnungslegung be...

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