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23. Anlage 34a 2024 für die Begünstigung nicht entnommener Gewinne

Robert Engert, Winfried Simon
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23.0 Vorbemerkung

 

ELSTER:

Bei Verwendung des amtlichen Steuererklärungsprogramms Mein ELSTER ist zu beachten, dass die Anlage 34a nach der Systematik von Mein ELSTER ein neues Formular außerhalb der Einkommensteuererklärung darstellt. Vor den Eintragungen zum Begünstigungsbetrag (vgl. Tz 23.1), zur Nachversteuerung (vgl. Tz 23.2) und zur Übernahme eines nachversteuerungspflichtigen Betrags (vgl. Tz 23.3) sind zuerst allgemeine Angaben zu machen. Dazu muss zunächst die Steuernummer eingetragen werden. Dies ist die Steuernummer, zu deren begünstigungsfähigen Gewinnen die Begünstigung nach § 34a EStG beantragt werden soll oder in den Vorjahren beantragt wurde. Im Anschluss können für den Steuerpflichtigen und/oder dessen Ehefrau/Lebenspartner bei Zusammenveranlagung je Betrieb Eintragungen gemacht werden.

23.1 Begünstigungsbetrag

Aufgrund der Neuregelung der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne wurde ab 2008 eine neue Anlage 34a geschaffen. Für jeden Betrieb, für den die ermäßigte Besteuerung in Anspruch genommen wird, ist eine eigene Anlage 34a abzugeben. Wurde bis zum 31.12.2022 ein Nachversteuerungsbetrag vom Finanzamt festgestellt, ist auch im Jahr 2024 eine Anlage 34a für diesen Betrieb abzugeben. In Zeile 3 ist daher die laufende Nr. der abgegebenen Anlage 34a zur Einkommensteuererklärung anzugeben, um im Vorjahresvergleich eine Identifizierung des nämlichen Betriebs zu ermöglichen. Wird die Begünstigung für Betriebe beantragt, aus denen Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten erzielt werden, wird dabei aber nicht gefordert, eine bestimmte Reihenfolge bei der Nummerierung einzuhalten. Die Identifizierung erfolgt über die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) des Betriebs, die in Zeile 6 anzugeben ist. Vgl. dazu die Ausführungen in Tz 15 der Vorbemerkungen.

 

ELSTER:

Bei Verwendung des amtlichen...

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