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§ 20 ESEF für die elektronische Nachhaltigkeitsberichter ... / 6 Zeitlicher Fahrplan zur Erstanwendung

Thomas Klement, Dr. Marco Liepe
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Rz. 37

Die ESEF-Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im (Konzern-)Lagebericht sind gem. RegE zur CSRD-Umsetzung erstmalig für ein nach dem 31.12.2025 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.[1] Die zeitlich versetzte Erstanwendung der ESEF-Vorgaben soll es den Unternehmen ermöglichen, ihre Berichtsprozesse auf die neuen Formatvorgaben umzustellen.[2]

 

Rz. 38

Eine vorzeitige freiwillige Anwendung der ESEF-Vorgaben ist im RegE nicht vorgesehen, so dass im Ergebnis Inlandsemittenten weiterhin den (Konzern-)Lagebericht als Wiedergabe im ESEF zum Zweck der Offenlegung ohne maschinenlesbare Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben erstellen müssen. Nicht-Inlandsemittenten, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, dürfen die ESEF-Vorgaben bei ihrer Offenlegung nicht freiwillig vorzeitig anwenden.

 

Rz. 39

Der Gesetzgeber beabsichtigt zudem, das BMJV per Rechtsverordnung zu ermächtigen, die Auszeichnungsvorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt näher zu bezeichnen. Ursächlich ist die notwendige, noch ausstehende Überarbeitung des ESEF RTS zur Ausweitung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und dessen rechtsverbindliche Indossierung als delegierte Verordnung durch die EU-Kommission. Sollte der finale geänderte ESEF RTS eine spätere Erstanwendung als der RegE fordern, bspw. für ab dem 1.1.2027 beginnende Geschäftsjahre, würden die deutschen Vorschriften zum zeitlichen Anwendungsbereich nicht im Einklang mit den EU-Vorschriften stehen; denn der RegE zur CSRD-Umsetzung sieht eine Anwendung für ab dem 1.1.2026 beginnende Geschäftsjahre vor.[3] Die Verordnungsermächtigung des BMJV in den §§ 289g S. 2 und 315e S. 2 HGB-E (Rz 39) ermöglicht es dem deutschen Gesetzgeber jedoch, eine spätere Anwendung der Vorschriften zu...

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