Einführung
Vorbemerkung: Eine Gesamtdarstellung würde den Rahmen dieses Lehrbuchs sprengen. Daher werden nur Grundzüge – teilweise in Übersichtsform – dargestellt. Zur Hinführung auf Einzelfragen und für die Praxis vgl. die nachstehenden Hinweise.
Verwaltungsanweisung Vierter Nießbrauchserlass (BMF vom 30.09.2013 BStBl I 2013, 1184 – nachfolgend zitiert: Rz. des Nießbrauchserlasses).
17.1 Begriff und zivilrechtliche Grundlagen
17.1.1 Grundsätze
Der Nießbrauch ist ein dingliches persönliches Nutzungsrecht. Die gesetzlichen Vorschriften über den Nießbrauch befinden sich in §§ 1030 ff. BGB.
Der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen eines Gegenstandes unmittelbar kraft eigenen Rechts zu ziehen. Das Substanzrecht verbleibt beim Eigentümer. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Rechte und Pflichten der Beteiligten beim Nießbrauch sind im BGB i. E. festgelegt.
Die rechtsgeschäftliche Bestellung des Nießbrauchs folgt den für die Übertragung des belasteten Gegenstandes geltenden Regeln. Beim Grundstücksnießbrauch ist mithin notarielle Beurkundung erforderlich (§ 313 BGB), bei schenkweiser Einräumung vgl. § 518 Abs. 1 BGB.
Die dingliche Bestellung des Nießbrauchs erfolgt durch Einigung zwischen Eigentümer und Erwerber und Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB).
Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) ist ebenfalls ein Nutzungsrecht, das dinglich im Grundbuch abgesichert werden kann. Es beinhaltet für den Berechtigten das gegenüber jedermann wirkende Recht auf Bewohnen eines Gebäudes oder Gebäudeteils unter Ausschluss des Eigentümers. Im Gegensatz zum Nießbrauch ist beim dinglichen Wohnrecht der Umfang der Nutzung eingeschränkt. Die Nutzung erstreckt sich regelmäßig nur auf die Selbstnutzung zu Wohnzwecken (typisches Wohnrecht). Indessen kann der Wohnrechtsberechtigte – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Eigentümer – ...