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11. Anlage N 2024 – Angaben zum Arbeitslohn und zu Werbu ... / 11.8.1 Lohnersatzleistungen des Arbeitgebers

Robert Engert, Winfried Simon
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Lohnersatzleistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer auszahlt, sind zwar steuerfrei; sie wirken sich aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die Höhe des persönlichen Steuersatzes für den stpfl. Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte aus (sog. Progressionsvorbehalt). Um dies sicherzustellen, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die an die Arbeitnehmer im Kj. 2024 gezahlten Lohnersatzleistungen unter Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).

Zeilen im Formular: 23

 

eDaten:

Die von den Arbeitgebern übermittelten eDaten zu Lohnersatzleistungen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch über die Kennzahl "119" der Zeile 23 mit den tatsächlichen Leistungsbeträgen erfasst. Personelle Eintragungen in dieser Zeile sind daher nicht erforderlich.

Dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen im Einzelnen folgende steuerfreie Lohnersatzleistungen des Arbeitgebers:

  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2 EStG,
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 3 Nr. 1d EStG,
  • Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG nach § 3 Nr. 25 EStG,
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz nach § 3 Nr. 28 EStG.

Die steuerfreien Lohnersatzleistungen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes fiktiv dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz, der im zweiten Schritt auf das zu versteuernde Einkommen (ohne die Lohnersatzleistungen) angewendet wird. Bei der Einkommensteuerveranlagung kann es deshalb regelmäßig zu Steuernachforderungen kommen.

 

BEISPIEL:

 
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ergibt sich ein zu versteuernd...

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