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§ 10 PLANMÄSSIGE ABSCHREIBUNGEN (Depreciation and Amorti ... / 1.3 Aufteilung von Sachanlagen für Abschreibungszwecke (component approach)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 6

Die Abschreibungsverrechnung von Sachanlagen ist für jeden wesentlichen Teilbereich eines Vermögenswerts (each part of an item) getrennt (separately) zu bestimmen (IAS 16.43). Der Board unterstellt in diesen Fällen eine für den jeweiligen Teilbereich unterschiedliche Nutzungsdauer, die nicht durch eine gewogene Durchschnittsrechnung zutreffend abgebildet werden könne (IAS 16.BC26). Auf eine selbstständige Nutzbarkeit kommt es ebenso wenig an wie auf eine mögliche Einzelveräußerung. Als Beispiel werden in IAS 16.44 der Flugzeugkörper und die Triebwerke "separiert". So verstandene Teilbereiche (also die Summe der Triebwerke) können dann allerdings zusammengefasst abgeschrieben werden (IAS 16.45). Der verbleibende Rest (remainder) des Vermögenswerts, d. h. die in einer Einzelbetrachtung unbedeutenden Teile, ist dann als Sammelposten abzuschreiben.

Wahlweise ist eine getrennte Abschreibungsverrechnung möglich, wenn die separierte Bemessungsgrundlage im Verhältnis zum gesamten Vermögenswert geringe Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzuweisen hat (IAS 16.47). Wo die Geringfügigkeitsgrenze liegt, bleibt offen, bedarf also einer sinnvollen Auslegung durch den Anwender. Dazu muss er das Adjektiv "significant" auslegen, wozu ihm IAS 16 keine Hilfe anbietet. Eine Analogie zu anderen Regelungsbereichen, bei denen die IFRS die "Signifikanz" als Unterscheidungskriterium bemühen, liegt nahe. Diesbzgl. ist auf die gemischte Nutzung von investment properties i. S. v. IAS 40 – als Renditeliegenschaft und zur Eigennutzung – hinzuweisen. Nach IAS 40.10 muss der selbst genutzte Anteil insignificant sein, wenn die gesamte Immobilie als investment property anzusehen ist. Die im Vereinigten Königreich, in Hongkong und in Neuseeland diesbzgl. festgelegten Grenzmarken bewegen sich zwische...

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