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1 Steuerbare Umsätze / 1.3.2.2 Ort der sonstigen Leistungen

Christian Trost, Matthias Menebröcker
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Rz. 708

Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich grds. danach, ob der Leistungsempfänger Endverbraucher (Consumer) oder Unternehmer (Business) ist. Nach § 3a Abs. 1 UStG wird eine sonstige Leistung (Rz. 615) – die an einen Endverbraucher ausgeführt wird (Business-to-Consumer) – an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmensortprinzip), soweit sich aus § 3a Abs. 2 bis 8 UStG oder §§ 3b, 3e und 3f UStG nichts anderes ergibt. Dagegen wird eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (Business-to-Business), nach § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängersitzprinzip), soweit sich aus § 3a Abs. 3 bis 8 UStG oder §§ 3b, 3e und 3f UStG nichts anderes ergibt. § 3a Abs. 2 UStG ist lex specialis zu § 3a Abs. 1 UStG.

 

Rz. 709

Erbringt ein im Ausland (EU oder Drittland) ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG) eine sonstige Leistung (Dienstleistung) an eine jPöR (Bsp.: Gemeinde, Stadt, Landkreis), kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass die jPöR – hinsichtlich der bezogenen sonstigen Leistung – die Umsatzsteuer schuldet und den steuerpflichtigen Umsatz zu erklären hat (§ 13b Abs. 5 UStG). Die sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn ihr Ort nach §§ 3a, 3b oder 3e UStG Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jPöR Unternehmer ist oder ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, sowie von der Art der Leistung.[1]

 

Rz. 710

Ist die jPöR insgesamt nicht unternehmerisch tätig und ist ihr keine USt-IdNr. erteilt worden, erbringt der leistende Unternehmer die Leistung dort, wo er s...

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