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1. Hauptvordruck ESt 1 A 2024 für unbeschränkt steuerpfl ... / 1.5.3 Einzelveranlagung

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 19

Bei der Einzelveranlagung wird jeder Ehegatte/Lebenspartner nach dem für Unverheiratete geltenden Grundtarif einzeln veranlagt. Die Einzelveranlagung wird bereits dann durchgeführt, wenn nur einer der Ehegatten/Lebenspartner diese beantragt (zweites Ankreuzfeld in Zeile 19). Insoweit handelt es sich um ein einseitiges Wahlrecht.

Die Einzelveranlagung sollte i. d. R. nur dann gewählt werden, wenn sie zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung als bei Zusammenveranlagung führt. Eine steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten ist bei der Einzelveranlagung nicht vorgesehen. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie die Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG werden dem Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der sie aufgrund einer eigenen Verpflichtung wirtschaftlich selbst getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten/Lebenspartner gezahlt werden; ggf. sind die Aufwendungen in diesem Fall hälftig auf die Ehegatten/Lebenspartner aufzuteilen. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten/Lebenspartner kann – abweichend von der wirtschaftlichen Zurechnung – in Zeile 21 der Anlage Sonstiges ein einheitlicher hälftiger Abzug der Aufwendungen beantragt werden (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG; vgl. Tz 10.8).

Die Einzelveranlagung ist im Allgemeinen ungünstiger als die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs; sie kann aber in Ausnahmefällen günstiger sein, z. B. bei Anwendung des Verlustausgleichs nach § 10d EStG oder des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG sowie wegen des bei der Einzelveranlagung möglichen doppelten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 3 EStG i. V. mit § 70 EStDV. Bei Vorliegen außerordentlicher Einkünfte i. S. des § 34 EStG (z. B. Veräußerungsgewinne und Entschädigunge...

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