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1. Hauptvordruck ESt 1 A 2023 für unbeschränkt steuerpfl ... / 1.10.1 Angaben im Hauptvordruck ESt 1 A

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 35–36

 

eDaten:

Inländische Einkommensersatzleistungen (vgl. Tz 1.10.3), die von den auszahlenden Stellen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden (vgl. Tz 1.10.2), brauchen in Zeile 35 nicht eingetragen zu werden. Die eDaten werden automatisch in die Einkommensteuerveranlagung übernommen. Eintragungen in Zeile 35 sind nur dann erforderlich, wenn Einkommensersatzleistungen abweichend von den übermittelten eDaten zu berücksichtigen sind (z. B. weil die elektronische Datenübermittlung aus technischen Gründen unterblieben ist oder die auszahlende Stelle die Leistungen einem unzutreffenden VZ zugeordnet hat).

Vergleichbare Einkommensersatzleistungen i. S. der Zeile 35 aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz, die von ausländischen Leistungsträgern nicht elektronisch übermittelt werden, sind in Zeile 36 personell zu erklären; insoweit liegen der Finanzverwaltung keine eDaten vor.

Lohnersatzleistungen, die der Arbeitgeber gezahlt und unter Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt hat (z. B. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG), sind nicht in den Zeilen 35 und 36 anzugeben; diese werden aus der Lohnsteuerbescheinigung automatisch in die Kennzahlen der Zeile 23 der Anlage N übernommen (vgl. Tz 11.8.1).

 

ELSTER:

Die automatische eDaten-Übernahme gilt nicht für die elektronische Steuererklärung; insoweit wird die "Vorausgefüllte Steuererklärung" in den künftigen Jahren technisch weiterentwickelt (vgl. Vorbemerkungen Tz 12.7). Steuerpflichtige, die den Bescheinigungsabruf in "Mein ELSTER" oder über eine kommerzielle Steuererklärungssoftware nutzen, können die Daten zu Einkommensersatzleistungen allerdings mit wenigen Mausklicks in ihrer el...

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