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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, GmbHG § 29 Ergebnisverwendung

Prof. Dr. Jens Poll
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A. Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

§ 29 GmbHG wurde durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355) neu gefasst. Während das alte Recht von dem Grundsatz ausging, dass der Gewinn in voller Höhe an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, sollte die Neufassung des § 29 GmbHG eine Gewinnthesaurierung erleichtern. Dabei ist von Bedeutung, dass es seitdem nicht mehr möglich ist, stille Reserven zu legen, die nach altem Recht auch in Form von Willkürreserven zulässig waren (vgl. Scholz-GmbHG (2022), § 29, Rn. 5).

 

Rn. 2

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Die dispositive Regelung des 1985 neu gefassten § 29 GmbHG ermöglicht als Ausgleich für das Verbot, stille Reserven zu legen, dass die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit einen Gewinnvortrag oder eine Einstellung in die Rücklagen beschließen können (vgl. § 29 Abs. 2 GmbHG). § 29 Abs. 1 GmbHG stellt außerdem klar, dass ein Anspruch auf Gewinn nur im Rahmen dieses von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlusses (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 40ff.) und nur in dem Umfang besteht, der durch Gesetz (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 22ff.) und Satzung (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 26ff.) der Gewinnverteilung eröffnet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.02.1997, II ZR 41/96, BGHZ 134, S. 364, 367). Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang § 29 Abs. 4 GmbHG dar, der eine Ermächtigung der Geschäftsführer zur Bildung bestimmter, genau umschriebener Rücklagen (z. B. Wertaufholungsrücklage), enthält, diese Befugnis aber an die Zustimmung der Gesellschafter oder eines AR bindet. Diese Vorschrift erleichtert die Bildung betriebsnotwendiger Rücklagen und lässt insoweit das in § 29 Abs. 1 GmbHG geschützte Gewinninteresse der Gesellschafter zurücktreten. Unabhängig von dem in § 29 Abs. 2 GmbHG geschaffenen Entscheidungsspiel...

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GmbH-Gesetz / § 29 Ergebnisverwendung
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  (1) 1Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als ...

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