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1. Einführung und Überblick

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 40

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Eine Gewinnverteilung an die Gesellschafter ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG ausgeschlossen, soweit diese "durch Beschluß nach Absatz 2" über das Jahresergebnis verfügt haben. Damit ist klargestellt, dass ein Anspruch auf den Jahresüberschuss nur i. R.d. von der Gesellschafterversammlung grds. mit einfacher Mehrheit zu fassenden Ergebnisverwendungsbeschlusses besteht. Die Ausschüttung des Jahresüberschusses ist also betragsmäßig begrenzt durch eine von den Gesellschaftern beschlossene Ergebnisthesaurierung. Gleiches gilt – im Fall einer Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung (vgl. § 268 Abs. 1) – für den Bilanzgewinn (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rn. 41

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Ein förmlicher Ergebnisverwendungsbeschluss (vgl. § 46 Nr. 1 GmbHG), zumindest aber eine verbindliche Festlegung der Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses muss stets erfolgen (vgl. auch § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG: "haben [...] über die Ergebnisverwendung zu beschließen" sowie HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43ff.). Der Beschluss über die Verwendung bzw. Verteilung des Gewinns ist Voraussetzung für das Fälligwerden des vorher nur aufschiebend bedingten Ausschüttungsanspruchs der Gesellschafter (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 6). Er muss auch dann erfolgen, wenn für die Gesellschaft ein uneingeschränktes Vollausschüttungsgebot gilt (in erster Linie denkbar bei sog. Altgesellschaften; vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 57ff.) und daher für eine materielle Entscheidung über die Gewinnverwendung kein Raum ist. Der Gesellschaftsvertrag kann gemäß § 45 Abs. 1 GmbHG von dem Erfordernis der förmlichen Entscheidung durch Beschluss befreien (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 48a). Ist die Gesellschaft zur vollständigen Ergebnisabführung verpflichtet, ...

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