Rn. 56

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(1)

Von den stillen Rücklagen unterscheiden sich offene Rücklagen in zweifacher Weise:

- Während offene Rücklagen als eigenständiger Bilanzposten aus der Bilanz ersichtlich sind, bleiben stille Rücklagen/stille Reserven dem externen Bilanzadressaten verborgen.
- Stille Reserven unterliegen grds. bei ihrer Aufdeckung in voller Höhe der Besteuerung. Sie bewirken damit eine Steuerstundung, die für das UN einen Liquiditätsvorteil bedeutet. Dieser zinslose Steuerkredit führt darüber hinaus zu einem die Rentabilität positiv beeinflussenden Zinsvorteil (vgl. Wöhe, G./Bilstein, J. 2002, S. 358). Die offenen Rücklagen haben zwar – soweit es sich um Gewinnrücklagen handelt – grds. bereits der Besteuerung unterlegen und zu Steuerzahlungen geführt, es sei denn, dass steuerfreie Einkünfte vorliegen. Das schließt aber nicht aus, dass – bei einer Ausschüttung der offenen Rücklagen – eine zusätzliche Steuerzahlung anfällt oder aber Steuererstattungen auftreten.
 

Rn. 57

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(2) Offene Rücklagen sind – vom Grundsatz her – stets EK-Bestandteil, nicht unbedingt zweckgebunden und stellen, soweit sie aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind, verwendeten Gewinn dar. Im Gegensatz dazu weisen Rückstellungen grds. FK-Charakter auf. Sie werden erfolgswirksam für künftige Ausgaben gebildet, die ihre wirtschaftliche Ursache in der abgelaufenen Periode haben (vgl. Wöhe, G. 1997, S. 518 f.; vgl. auch die Kommentierung zu § 249).
 

Rn. 58

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(3) Der durch das BilMoG abgeschaffte Sonderposten mit Rücklageanteil (SoPo; vgl. § 247 Abs. 3 a. F. und § 273 a. F.) setzte sich aus zwei Komponenten zusammen (vgl. insbes. § 273 a. F.). Er enthielt zum einen jene offen in der Bilanz ausgewiesenen Beträge, die nach § 247 Abs. 3 a. F. aufgrund stl. Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern waren und häufig fälschlicherweise als ›steuerfreie Rücklagen‹ bezeichnet wurden. Weiterhin konnte er nach § 281 Abs. 1 a. F. ausdrücklich auch solche Abschreibungsbeträge auf VG aufnehmen, die ausschließlich aufgrund stl. Vorschriften zulässig waren.
 

Rn. 59

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(4) Der auf der Passivseite ggf. ausgewiesene Bilanzgewinn steht zur Disposition der Anteilseigner. Da er i. d. R. an die Anteilseigner ausgeschüttet wird, ist er im Zweifel für Zwecke der Bilanzanalyse den kfr. Verbindl. zuzurechnen (vgl. Küting, K./Weber, C.-P. 2009, S. 77 und 93).
 

Rn. 60

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(5) Der Gewinnvortrag ist ein rechentechnisch bedingter unverteilter Gewinnrest. Niehus (R. J. 1982, S. 565) spricht von einer durch ›algebraische Operationen aus dem Jahresüberschuß/Verlustvortrag hergeleiteten Größe‹. Bei einer bilanziell noch nicht erfassten Gewinnverwendung ist ein in der Bilanz ausgewiesener Gewinnvortrag der aus dem Vj. übernommene Spitzenbetrag, der zusammen mit dem Jahresüberschuss des lfd. GJ der Gewinnverwendung zugeführt werden kann. Ansonsten ist er Bestandteil des nächstjährigen Bilanzgewinns.

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