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Vorkaufsrechte im Grunderwerbsteuerrecht (BB 2019, Heft ... / 4. Sonderfall: Gesetzliches Vorkaufsrecht des Miterben

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Wenn ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber des Erbteils in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB den Erbteil unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt, wird der auf der Übertragung des Erbteils durch einen anderen Miterben auf den (Erst-)Erwerber beruhende Grundstückserwerb gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG rückgängig gemacht.[34] Dass die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben nicht zur Rückabwicklung des Erbteilskaufvertrags mit dem ursprünglichen Anteilsverkäufer führt, steht der Anwendung von § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht entgegen. Die Anwendung von § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG hängt mithin nicht davon ab, dass der Erbteilskaufvertrag unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Vorkaufsrechts steht, noch davon, dass dem Erwerber wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Anteilsverkäufer ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittrecht zusteht.[35]

§ 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist also über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nach der Rechtsprechung des BFH auf Erwerbsvorgänge i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG anwendbar, die auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruhen, wenn ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbteile auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt. Denn § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass in den Fällen, in denen sich der Erwerber oder der Veräußerer der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs bzw. einer Rückübertragung des Grundstücks aus Rechtsgründen nicht entziehen kann, also ein durchsetzbarer Anspruch besteht, die Steuer nicht festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung aufgehoben werden soll.[36] Dieser Gr...

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