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Unterhalt/Unterstützung an Personen im Inland / 1.6 Erwerbsobliegenheit

Ulrich Daumoser
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Grundsätzlich muss eine volljährige Person selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen und die Grundbedürfnisse aus der Verwertung der ihr zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, befriedigen.[1] Folglich wird angenommen, dass eine volljährige, arbeitsfähige Person die Kosten der eigenen Lebensführung selbst erwirtschaften kann.[2] Wenn eine Person dem vorrangigen Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht nachkommt, gilt diese, nach Rechtsprechung des BFH in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze beim Verwandtenunterhalt, als nicht unterstützungsbedürftig (mangels Zwangsläufigkeit).[3]

Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände, z. B. Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühungen, dies einschränken oder unmöglich machen.[4] Als weitere Ausnahmen, die eine Erwerbsobliegenheit ausschließen, gelten auch die Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege Angehöriger oder eine Vollzeitausbildung.[5] Bei Fällen von Unterstützung im Ausland erachtet das BMF auch das Beziehen einer Rente aufgrund von schlechter Gesundheit oder Behinderung als Ausnahme, der Grad der Behinderung und der schlechte Gesundheitszustand sind aber anhand geeigneter Unterlagen trotzdem nachzuweisen.[6]

Die Erwerbsobliegenheit entfällt mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze i. S. d. Altersrente nach § 235 SGB VI und dem damit verbundenen Anspruch auf Regelaltersrente.[7] Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit können der Bedürftigkeit entgegenstehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist[8], und sind ggf. als fiktive Einkünfte zu schätzen und anzurechnen.[9]

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Einzelfall jeweils konkret zu bestimmen.[10] Das bedeute...

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