Kommentar
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Vorlagegerichts ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Leistungen, die üblicherweise durch Rechenzentren von Banken erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Bei den Leistungen handelte es sich hauptsächlich um die Durchführung von Zahlungsvorgängen wie z.B. Zinsberechnungen, Zahlungs- und Überweisungsverkehr und Leistungen, die die Wertpapierberatung und Verwaltung von Depots betreffen. Die Leistungen des Rechenzentrums entsprachen weitgehend dem, was größere dänische Kreditinstitute von ihren hauseigenen Rechenzentren durchführen lassen. Die beklagte Steuerbehörde lehnt eine Steuerbefreiung dieser Umsätze im wesentlichen mit der Begründung ab,
- es handele sich um reine Datenverarbeitungs- bzw. Informationsvermittlungsleistungen,
- nur die von einem Geldinstitut selbst für seine Kunden erbrachten Leistungen könnten umsatzsteuerfrei sein,
- in der Umsatzbesteuerung des Rechenzentrums liege kein Wettbewerbsnachteil, weil Artikel 6 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten das Recht verschaffe, auch Dienstleistungen hauseigener Rechenzentren als Innenumsätze zu besteuern.
Das Rechenzentrum machte geltend, ein großer Teil seiner Leistungen stelle Bank-, Sparkassen- sowie Finanzierungstätigkeiten dar und sei mit den Leistungen, die andere Geldinstitute unmittelbar – steuerfrei – gegenüber ihren Kunden erbringen, vergleichbar.
In seinem ungewöhnlich ausführlich begründeten Urteil hat der EuGH entschieden, die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 – 5 der 6. EG-Richtlinie (Finanzdienstleistungen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und im Aktien- und Wertpapierhandel)
- hängt nicht von einem bestimmten Unternehmenstyp oder der Art und Weise der Umsätze (z.B. im Wege der ED...