1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren

Die Regelungen in Luxemburg zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum luxemburgischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.

2 Mehrwertsteuerregistrierung

2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte

Allgemeine Informationen über das luxemburgische Mehrwertsteuersystem erteilt folgende Behörde:

Bureau d'imposition 19 de l'Administration de l'Enregistrement et des Domaines

14, avenue de la gare

boîte postale 31

L-2010 LUXEMBOURG-VILLE

Tel.: (+352) 449 05-1

Fax (+352) 29 11 93

Detaillierte Informationen können auch der Webseite (zweisprachig französisch und deutsch) http://www.aed.public.lu entnommen werden. Über diese Seite können luxemburgische Unternehmer sich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die USt-IdNr. ihres Vertragspartners in dem anderen EU-Mitgliedstaat bestätigen lassen. Die Seite enthält auch alle in Luxemburg verwendeten Umsatzsteuervordrucke.

Die luxemburgische Gesetzgebung und die Verwaltungsanweisungen werden im "MEMORIAL", dem lux. Amtsblatt veröffentlicht, das vom Service Central de Législation, 43 boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg herausgegeben wird. Die seit 1996 veröffentlichten Vorschriften sind auf der Webseite www.legilux.lu/ gespeichert. Eine konsolidierte französische Fassung des lux. MWSt-Gesetzes ist bei folgender Stelle erhältlich:

EDITIONS ST-PAUL, Luxembourg

2, rue Christophe Plantin

L-2988 Luxembourg

Tel: (+352) 49 93 275

Fax: (+ 352) 49 93 580

Website: http://www.saint-paul.lu

E-Mail: editions@editions.lu

Es existiert auch eine inoffizielle deutsche Übersetzung des Gesetzes.

2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer

Die Mehrwertsteuer-Registrierung ist in Luxemburg für alle ausländischen Unternehmer erforderlich, die folgende steuerpflichtigen Umsätze bewirken:

  • entgeltliche Lieferungen von Gegenständen einschließlich solcher, die Gegenstand einer Installation oder einer Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung sind, sowie entgeltliche Dienstleistungen;
  • entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerbe;
  • Einfuhren;
  • Versendungslieferungen, wenn der Lieferort in Luxemburg liegt (Überschreitung des Schwellenwertes von 100.000 EUR) bzw. Verlegung des Besteuerungsortes aufgrund der Option des Lieferers ins Inland.

Eine Registrierung ist nicht erforderlich für

  • Ausländische Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
  • Ausländische Steuerpflichtige mit Umsätzen, für die sie nicht Steuerschuldner sind (Umsätze nach Artikel 193 ff MwStSystRL, für die der Leistungsempfänger obligatorisch Steuerschuldner ist);
  • Ausländische Steuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Luxemburg, die nur Umsätze außerhalb Luxemburgs tätigen.

Sämtliche ausländische Unternehmer, deren Besteuerungsort innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg liegt, die Umsätze tätigen, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, und die hierfür nicht die MwSt schulden, sind von der Pflicht zur MwSt-Registrierung befreit.

Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, bei denen der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, und für die sie nicht die Mehrwertsteuer schulden, müssen sich nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Hierzu zählen vor allem die folgenden Fälle: Lieferungen von Gas – über das Erdgasverteilungsnetz – oder von Elektrizität gemäß den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben e) und f) des Mehrwertsteuer-Gesetzes vom 12. Februar 1979 (Artikel 38 und 39 MwStSystRL) vorgesehenen Bedingungen, für die der Erwerber im Großherzogtum Luxemburg die Mehrwertsteuer schuldet; Dienstleistungen, die für einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der eine MwSt-Nummer erteilt wurde, erbracht werden, wenn der Dienstleistungsort gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) (Artikel 44 MwStSystRL) im Großherzogtum Luxemburg liegt und für die der Empfänger die Mehrwertsteuer im Großherzogtum Luxemburg schuldet; an innergemeinschaftliche Erwerbe anschließende Lieferungen, die im Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der eine MwSt-Nummer erteilt wurde, erfolgen, wenn die gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer (Artikel 42 MwStSystRL) (Dreiecksgeschäfte) vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. In den vorstehend aufgeführten Fällen ist der ausländische Steuerpflichtige nicht berechtigt, seine MwSt-Registrierung in Luxemburg zu beantragen.

2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer

Zur Erteilung einer MWSt-Nummer muss der ausländische Unternehmer sich an folgende Behörde wenden:

Bureau d'imposition 10 de l'Administration de l'Enregistrement et des Domaines

14, avenue de la gare

boîte postale 31

L-2010 LUXEMBOURG-VILLE

Tel.: (+352) 449 05-1

Fax (+352) 29 11 93.

Jede natürliche oder juristische Person, die eine MWSt-Nummer beantragt, muss zunächst im luxemburgischen Register für natürliche und juristische Personen eingetragen werden. Der Antrag auf Eintragung in das Registe...

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