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Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31.12.2024 / 25c.1 Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

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(1) 1Steuerbefreit sind nach § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold. 2Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch:

 

a)

die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand;

 

b)

die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen;

 

c)

die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten;

 

d)

die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen;

 

e)

die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird;

 

f)

die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigten Terminabschlüssen mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.

3Steuerfrei ist auch die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. 4Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung derartiger Dienstleistungen fallen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG.

 

(2) 1Unter die Steuerbefreiung fallen Goldbarren und -plättchen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingehalts und des Gewichts.[1] 2Das Herstellungsverfahren, das Gewicht und die Form des Goldes, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, sind unerheblich, wenn der Wert der Goldbarren oder -plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht.[2] 3Die Barren und Plättchen können zum Beispiel mit bildlichen Darstellungen geprägt sein. 4Goldmünzen müssen einen Goldgehalt von mindestens 900 Tausendsteln aufweisen, nach dem Jahr 18...

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