4.21.1 Text der Vorschrift
Rz. 396
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
---|---|---|
21 | Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee | aus Position 1211 |
4.21.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 397
Die vorstehende Fassung der Nr. 21 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1. 1.1988 (Rz. 88f.). Die nach Nr. 21 der Anlage 2 des UStG begünstigten Waren fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 18 Buchst. c der Anlage des UStG.
Die Begünstigung von Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch ist zum 1.1.1985 durch Art. 17 Nr. 12 Buchst. a des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 v. 14.12.1984[2] eingeführt worden.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 21 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[3]
4.21.3 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 398
Unter Nr. 21 der Anlage 2 des UStG fallen nur die dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1211 des Zolltarifs:
Rz. 399
a) | Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei und Kamilleblüten (aus Position 1211 des Zolltarifs). Hierzu gehören
Hierzu gehören nicht
|
Rz. 400
Nicht begünstigte Arzneiwaren i. S. d. Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs sind
- Erzeugnisse, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, und
- zu den gleichen Zwecken geeignete ungemischte Erzeugnisse der Position 1211 des Zolltarifs, die dosiert oder für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht sind.
Rz. 401
Dosiert sind Arzneiwaren, die gleichmäßig in denjenigen Mengen abgeteilt sind, in denen sie zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gebraucht werden sollen (z. B. Ampullen, Kapseln, als Kügelchen, Pastillen oder Tabletten). Die Art der Verpackung dieser dosierten Erzeugnisse (unverpackt, Aufmachungen für den Einzelverkauf) ändert nichts an der Zugehörigkeit dieser Waren zu den Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs. Für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht sind solche Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Aufmachung und entsprechender Angaben (z. B. der Beschwerden, gegen die sie gebraucht werden sollen, der Anwendungsweise, der jeweils zu verabreichenden Menge) erkennbar dazu bestimmt sind, unmittelbar und ohne Weiteres Abpacken an die Verbraucher (Einzelpersonen, Krankenhäuser usw.) zu den vorbezeichneten Zwecken verkauft zu werden. Diese Angaben können auf der inneren oder äußeren Umschließung, in beigefügten Drucksachen oder in irgendeiner anderen Weise angebracht sein. Die bloße Angabe des pharmazeutischen oder anderweitigen Reinheitsgrads ist noch keine Aufmachung für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Bei Fehlen eines Hinweises auf die Anwendung in der Verpackung gelten ungemischte Erzeugnisse auch dann als für den Einzelverkauf zu therapeutischen und prophylaktischen Zwecken aufgemacht, wenn ihre Form keinen Zweifel an dieser Verwendung zulässt. Arzneiwaren in Aufmachungen für den Einzelverkauf sind auch Großpackungen für den Bedarf von Krankenhäusern (sog. Anstalts- oder Klinikpackungen).
Rz. 402
b) | Haustee (aus Position 1211). Hierzu gehören getrocknete Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte (ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert), die zur Bereitung einfacher Tees des Hausgebrauchs (sog. Tee-Ersatz) verwendet werden. Dazu reichen solche getrockneten Pflanzen, Pflanzenteile usw. der Position 1211, die nach ihrer objektiven Beschaff... |
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