4.21.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 396

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee aus Position 1211

4.21.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 397

Die vorstehende Fassung der Nr. 21 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1. 1.1988 (Rz. 88f.). Die nach Nr. 21 der Anlage 2 des UStG begünstigten Waren fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 18 Buchst. c der Anlage des UStG.

Die Begünstigung von Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch ist zum 1.1.1985 durch Art. 17 Nr. 12 Buchst. a des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 v. 14.12.1984[2] eingeführt worden.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 21 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[3]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 1984, 1493, BStBl I 1984, 659.

4.21.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 398

Unter Nr. 21 der Anlage 2 des UStG fallen nur die dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1211 des Zolltarifs:

 

Rz. 399

a)

Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei und Kamilleblüten (aus Position 1211 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. Rosmarin, Beifuß und Basilikum, wenn sie für den Küchengebrauch (d. h. für den Gebrauch als Gewürze bei der Zubereitung von Speisen) aufgemacht sind. Eine Aufmachung für den Küchengebrauch ist unabhängig von der tatsächlichen Verwendung immer gegeben, wenn die Erzeugnisse in Packungen mit einem Gewicht bis zu einem Kilogramm abgefüllt sind;
  2. Kraut von Dost aller Origanum-Arten außer Origanum majorana aus Position 0709 des Zolltarifs, der aber unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen kann (Rz. 283);
  3. Blätter und Stängel von Minzen aller Art;
  4. Blätter und Blüten von Salbei;
  5. Blüten von Kamille, auch mit Alkohol getränkt. Die Waren können auch für den Einzelverkauf aufgemacht sein (z. B. Pfefferminztee oder Kamilleblütentee, in Aufgussbeuteln abgepackt). Außerdem können die Erzeugnisse frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert sein. Wegen anderer Kräutertees und Früchtetees (einschließlich Teemischungen) vgl. Rz. 402ff.!

Hierzu gehören nicht

  1. trinkfertiger Teeaufguss von Dost, Minzen, Salbei und Kamilleblüten (Position 2202 des Zolltarifs);
  2. Arzneiwaren (Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs), z. B. Medizinaltee.
 

Rz. 400

Nicht begünstigte Arzneiwaren i. S. d. Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs sind

  1. Erzeugnisse, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, und
  2. zu den gleichen Zwecken geeignete ungemischte Erzeugnisse der Position 1211 des Zolltarifs, die dosiert oder für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht sind.
 

Rz. 401

Dosiert sind Arzneiwaren, die gleichmäßig in denjenigen Mengen abgeteilt sind, in denen sie zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gebraucht werden sollen (z. B. Ampullen, Kapseln, als Kügelchen, Pastillen oder Tabletten). Die Art der Verpackung dieser dosierten Erzeugnisse (unverpackt, Aufmachungen für den Einzelverkauf) ändert nichts an der Zugehörigkeit dieser Waren zu den Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs. Für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht sind solche Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Aufmachung und entsprechender Angaben (z. B. der Beschwerden, gegen die sie gebraucht werden sollen, der Anwendungsweise, der jeweils zu verabreichenden Menge) erkennbar dazu bestimmt sind, unmittelbar und ohne Weiteres Abpacken an die Verbraucher (Einzelpersonen, Krankenhäuser usw.) zu den vorbezeichneten Zwecken verkauft zu werden. Diese Angaben können auf der inneren oder äußeren Umschließung, in beigefügten Drucksachen oder in irgendeiner anderen Weise angebracht sein. Die bloße Angabe des pharmazeutischen oder anderweitigen Reinheitsgrads ist noch keine Aufmachung für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Bei Fehlen eines Hinweises auf die Anwendung in der Verpackung gelten ungemischte Erzeugnisse auch dann als für den Einzelverkauf zu therapeutischen und prophylaktischen Zwecken aufgemacht, wenn ihre Form keinen Zweifel an dieser Verwendung zulässt. Arzneiwaren in Aufmachungen für den Einzelverkauf sind auch Großpackungen für den Bedarf von Krankenhäusern (sog. Anstalts- oder Klinikpackungen).

 

Rz. 402

b)

Haustee (aus Position 1211).

Hierzu gehören getrocknete Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte (ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert), die zur Bereitung einfacher Tees des Hausgebrauchs (sog. Tee-Ersatz) verwendet werden. Dazu reichen solche getrockneten Pflanzen, Pflanzenteile usw. der Position 1211, die nach ihrer objektiven Beschaff...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge