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Schulgeld: Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Dominic Eser
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Zusammenfassung

 
Überblick

Schulgeld für Kinder an begünstigten Schulen kann zu 30 % als Sonderausgabe abgezogen werden, allerdings nur der Teil, der nach Abzug der Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes verbleibt. Der maximale Sonderausgabenabzug beträgt 5.000 EUR pro Kind und Veranlagungsjahr.

Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft, überwiegend privat finanzierte Schulen und "andere Einrichtungen", die zu einem anerkannten oder gleichwertigen Abschluss führen und im Inland oder EU-/EWR-Ausland belegen sind. Zur Frage des Nachweises s. BFH, Urteil v. 20.8.2014, X R 17/13, BFH/NV 2015 S. 320; BFH, Urteil v. 20.6.2017, X R 26/15, BStBl 2018 II S. 58 und BFH, Urteil v. 10.10.2017, X R 32/15, BFH/NV 2018 S. 414. Ausgeschlossen sind z. B. Schweizer Privatschulen (BFH, Urteil v. 9.5.2012, X R 3/11, BStBl 2012 II S. 585). Bei medizinischer Veranlassung können die Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geregelt. Das BMF hat mit Schreiben v. 9.3.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl 2009 I S. 487 Stellung genommen. Ausführlichere Erläuterungen bietet die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern: LfSt-Bayern, Verfügung v. 10.6.2024, S 2221.1.1-9/185 St 36. Zum Spendenabzug von Leistungen der Eltern an gemeinnützige Schulvereine bzw. Schulen in freier Trägerschaft enthält das BMF-Schreiben v. 4.1.1991, IV B 4 – S 2223/378/90, BStBl 1992 I S. 266, detaillierte Informationen.

1 Begünstigte Personen

Die Rechtsnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt für den Abzug von Schulgeld voraus, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) oder auf Kindergeld hat. Steht der Anspruch auf Kinder...

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