Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rückstellungen nach HGB und EStG/KStG / 4.1 Handelsrecht

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 28

§ 253 Abs. 2 HGB gebietet die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen.[1]

Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen 10 Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen der vergangenen 7 Geschäftsjahre ergibt. Pensionsrückstellungen können mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz (ermittelt auf der Basis der letzten 10 Jahre) abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Der jeweils anzuwendende Marktzinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Durch die Vorgabe der Anwendung typisierter Marktzinssätze soll die Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüsse gewährleistet werden. Damit liegt die Wahl des Abzinsungszinssatzes außerhalb von bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des Bilanzierenden, da individuelle Bonitätsrisiken sowie unternehmensspezifische Besonderheiten bei der Zinsfestsetzung keine Berücksichtigung finden. Die Anwendung anderer Marktzinssätze (z. B. Stichtagszinssätze nach IAS 19, Zinssätze, die auf der Basis eines kürzeren bzw. längeren Referenzzeitraums ermittelt wurden, oder steuerliche Abzinsungszinssätze) für Zwecke der handelsrechtlichen Rückstellungsbewertung sind aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ("[...] sind abzuzinsen mit [...]") nicht zulässig.[2]

Beachte: Der vorstehend angeführte § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB gilt für Pensionsrückstellungen ab dem Jahresabschluss für 2016; zuvor wurde der Zinssatz auf Basi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Handbuch der Bilanzierung enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.023
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    882
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    766
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    737
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    734
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    724
  • Jubiläumszuwendung
    716
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    714
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    710
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    689
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    687
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    666
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    657
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    649
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    631
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    628
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    622
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    618
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    612
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    610
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Handbuch der Bilanzierung
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren