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Mieteinnahmen-ABC / Bausparvertrag

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Bausparguthabenzinsen und im Zusammenhang damit geleistete Schuldzinsen (z. B. bei fremdfinanzierter Auffüllung eines Bausparvertrags) sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb (ebenso Umbau usw.) eines Hauses stehen.[1] Gleiches soll für Zinsen aus einem als Festgeld vorübergehend angelegten Baudarlehen gelten.[2] Dies gilt aber nicht, wenn Empfänger der Guthabenzinsen und Einkunftserzieler verschiedene Personen sind.[3] Sind die Abschlussgebühren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sind die Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung[4], auch wenn der Bausparvertrag nur zur Sicherung eines Anschaffungskredits abgetreten wird.[5]

[1] BFH, Urteil v. 9.11.1982, VIII R 188/79, BStBl 1983 II S. 172; BFH, Urteil v. 8.2.1983, VIII R 163/81, BStBl 1983 II S. 355; BFH, Urteil v. 13.1.2015, IX R 13/14, BStBl 2015 II S. 827.
[2] Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.12.1997, VII 308/96, EFG 1998 S. 655.
[3] BFH, Urteil v. 14.12.1994, XI R 100/92, BFH/NV 1995 S. 745.
[4] BFH, Urteil v. 8.2.1983, VIII R 163/81, BStBl 1983 II S. 355.
[5] BFH, Urteil v. 9.11.1982, VIII R 198/81, BStBl 1983 II S. 297.

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