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Kürzung des Höchstbetrags für Unterhalt aufgrund der Ländergruppeneinteilung

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens ist nicht zu beanstanden, weil die Lebensverhältnisse eines Staats dadurch realitätsgerecht abgebildet werden.

2. Ein steuerlich unzutreffendes Ergebnis bei der Anwendung der Ländergruppeneinteilung ist nicht zu beklagen, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsempfängers das Pro-Kopf-Einkommen seines Wohnsitzstaats übersteigen. Denn § 33a Abs. 1 S. 5 EStG verlangt die Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Staats insgesamt.

 

Normenkette

§ 33a Abs. 1 S. 1, 5 EStG

 

Sachverhalt

K machte bei seiner ESt-Veranlagung 2006 Unterhaltsaufwendungen für seine Mutter M als außergewöhnliche Belastung geltend. M hatte ihren Wohnsitz in St. Petersburg (Russische Föderation). Sie hatte kein nennenswertes Vermögen und bezog eine Rente von 976 EUR. Das FA kürzte den Unterhaltshöchstbetrag aufgrund der Ländergruppeneinteilung auf ein Viertel. K wandte sich gegen die Kürzung und machte geltend, dass in St. Petersburg die Lebenshaltungskosten ähnlich hoch wie in Deutschland seien.

Die dagegen erhobene Klage wies das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.03.2010, 15 K 14346/09, Haufe-Index 2379511) ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus den unter Praxis-Hinweise dargestellten Erwägungen, dass die Anwendung der Ländergruppeneinteilung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.

 

Hinweis

Der Streitfall führt zur Frage, ob in § 33a Abs. 1 S. 5 EStG (= § 33a Abs. 1 S. 6 EStG 2011) das Merkmal "Verhältnisse im Wohnsitzstaat" die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten eines Staats gestattet. Der BFH verneint im Ergebnis die Frage.

1. Unterhalt kann nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG als außerge...

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    BFH VI R 28/10
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kürzung des Höchstbetrages für Unterhaltsaufwendungen aufgrund der Ländergruppeneinteilung Leitsatz (amtlich) 1. Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an ...

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