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Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pick-up-Fahrzeugen

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

1. Bei Pick-up-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Bei Pick-up-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.

3. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.

 

Normenkette

§ 8 Nr. 1 KraftStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter eines Pick-up-Fahrzeugs mit Doppelkabine (Marke Landrover, Typ Defender 130 Crew Cab), das verkehrsrechtlich als Lkw mit Plane und Spriegel zugelassen ist. Es hat fünf Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, verfügt über einen Dieselmotor mit 2495 ccm, ein Leergewicht von 2197 kg und ein zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. Das FA ermittelte die Größe der Ladefläche zunächst mit 2,58 qm und die zur Personenbeförderung dienende Fläche mit 2,87 qm und setzte gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer unter Einordnung des Fahrzeugs als Pkw fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG folgte nicht der Berechnung des Klägers, der...

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