Rz. 22

Die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4 HGB) hat den Zweck, eine Ausschüttungssperre einzuführen und die Rückzahlung des Grundkapitals zu verhindern.[1] Die Rücklage ist in der Höhe zu dotieren, wie entsprechende Anteile das Vermögen der KGaA im Umlaufvermögen der Aktivseite erhöht haben (§ 272 Abs. 4 Satz 3 HGB).

Einschlägig ist die Rücklage insbesondere bei Eingliederung der KGaA in einen Konzernverbund, sofern die KGaA selbst Anteile an ihrem Mutterunternehmen hält. Dies kann bspw. bei einer KGaA einschlägig sein, deren persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person ist, wie z. B. der GmbH & Co. KGaA. Im Falle der Einheitsgesellschaft, bei der die KGaA selbst die Anteile am Komplementär in Form einer GmbH/AG/SE oder sonstigen juristischen Person hält, ist für diese Anteile die vorbezeichnete Rücklage zu bilden. Der Komplementär selbst ist wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung stets mit einer Beherrschungsmöglichkeit ausgestattet und ist als Muttergesellschaft zu qualifizieren.

[1] Weitergehend zur Rücklage für eigene Anteile: vgl. "Aktiengesellschaft", Rz. 13, und "Eigene Anteile", Rz. 12 und 35.

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