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Kindergeldanspruch bei deutschem Zweitwohnsitz

Roger Görke
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Leitsatz

Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt in Tschechien teilt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat Anspruch auf deutsches (Differenz‐)Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält.

 

Normenkette

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger und Vater von zwei 1999 und 2007 geborenen Töchtern, bewohnt seit 1977 mit seiner Familie eine Einliegerwohnung im Hause seiner Eltern in K. (Rheinland-Pfalz). Diese verfügt über einen Wohnraum, ein Schlafzimmer, Duschbad, Kochnische und zwei Kinderzimmer. Nachdem er arbeitslos geworden war, trat der Kläger am 1.6.2006 eine Beschäftigung in Prag an. Seine Ehefrau wohnt dort mit beiden Kindern und die ältere Tochter besucht die deutsche Schule. Der Kläger verbringt seine freie Zeit mit der Familie in seiner Wohnung in K.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2006 nach § 70 Abs. 2 EStG auf.

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab (Urteil vom 9.8.2012, 6 K 1462/11, Haufe-Index 3267626, EFG 2012, 2128). Es entschied, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, weil er im Inland mit seiner Familie einen Zweitwohnsitz habe. Der Anspruch auf Kindergeld sei aber ausgeschlossen, da nach der VO Nr. 1408/71 das Recht des Beschäftigungsstaates Tschechiens gelte.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf. Im zweiten Rechtsgang sind noch Feststellungen zu einem anzurechnenden tschechischen Kindergeldanspruch zu treffen.

 

Hinweis

1. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden auch mit einem inländischen Zweitwohnsitz erfüllt, denn der Anspruch auf Kindergeld erfordert lediglich einen Wohnsitz im Inland, wofür auch einer von mehreren Wohnsitzen i.S.v. § 8 AO genügt. Der Anspruchsberechti...

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