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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.08.2012 - 6 K 1462/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Befugnis des nicht zuständigen Staates, Kindergeld zu gewähren bei Zweitwohnsitz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitnehmer, der in einem anderen EU-Staat beschäftigt ist und dort mit seiner Familie wohnt, der jedoch eine weitere Wohnung im Inland beibehalten hat, in der er seinen Urlaub und die Familie die Schulferien verbringt, hat dort einen - weiteren - Wohnsitz.

2. Aus der Befugnis des nicht zuständigen EU-Staates zur Gewährung von Familienleistungen folgt kein Anspruch des Inhabers eines Nebenwohnsitzes auf Gewährung von Kindergeld.

 

Normenkette

AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EWGV 1408/71 Art. 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen III R 44/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 62 EStG erfüllt.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist der Vater der am 25.06.1999 geborenen P und der am 08.12.2007 geborenen A. Seit 1977 bewohnt er eine Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern in K, H-Straße Hausnummer. Ab November 2005 war er arbeitslos. Seit dem 01.06.2006 ist er in der ...er Niederlassung der Firma P (in Tschechien) beschäftigt. Die Ehefrau des Klägers wohnt mit beiden Kindern in P (Tschechien); P besucht dort die deutsche Schule.

Dem Kläger war im Jahr 2006 für P Kindergeld gewährt worden. Nachdem die beklagte Familienkasse zu der Beurteilung gelangt war, dass dem Kläger ab Juli 2006 für P kein Kindergeld mehr zustehe, hob sie mit Bescheid vom 01.05.2009 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte den überzahlten Betrag für die Zeit von Juli 2006 bis September 2008 in Höhe von 4.158 € zurück. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wurde § 70 Abs. 2 EStG angegeben.

Seinen dagegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger zunächst damit, dass die Voraussetzungen...

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