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Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens

Stefan Schönwald
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Die Schlussverteilung des Vermögens umfasst die Rückzahlung des Nennkapitals sowie die Rückzahlung des übrigen Eigenkapitals.

Bei der Vermögensverteilung gilt das übrige Eigenkapital als vor dem Nennkapital ausgezahlt. Es existiert insoweit kein Wahlrecht.[1]

Vermögensverteilung ist keine Nennkapitalrückzahlung

Die Vermögensverteilung ist, soweit sie nicht als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist, eine Leistung i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (d. h., das steuerliche Einlagekonto mindert sich, soweit die Leistungen den – auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten – ausschüttbaren Gewinn übersteigen).[2]

Bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös ist auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw. Wirtschaftsjahrs abzustellen. Bei der Schlussauskehrung ist der ausschüttbare Gewinn maßgeblich, der sich auf den Zeitpunkt vor dieser Auskehrung ausgibt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird.

Vermögensverteilung ist Nennkapitalrückzahlung

Soweit die Vermögensverteilung als Nennkapitalrückzahlung zu behandeln ist, wird i. H. dieses Betrags zunächst der Sonderausweis[3] verringert.[4] Wegen des Zeitpunkts, auf den der maßgebliche Bestand des Sonderausweises zu ermitteln ist, ist wie folgt zu unterscheiden: Wird Nennkapital bereits mit den Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös zurückgezahlt, kommt es auf den Bestand des Sonderausweises zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw. Wirtschaftsjahres an. Wird das Nennkapital erst mit der Schlussauskehrung zurückbezahlt, ist der Bestand des Sonderausweises maßgebend, der sich auf den Zeitpunkt der Schlussauskehrung ergibt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, auf den die ...

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