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Grunderwerbsteuer für die Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei anschließender Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

1. Bringen die Gesellschafter einer KG ein ihnen gehörendes Grundstück in die KG ein und wird die KG anschließend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, sind die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer für die Grundstückseinbringung nicht erfüllt.

2. Bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft darf auch dann nicht anstelle des Grundbesitzwerts der Buchwert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft und das für die Steuerfestsetzung zuständige FA dies vereinbaren.

 

Normenkette

§ 3 Nrn. 4, 6, § 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG, § 138, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, § 175 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin (eine GmbH) ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 30.8.2010 aus einer GmbH & Co. KG (KG) hervorgegangen; Kommanditisten der KG waren A sowie deren Kinder K 1 und K 2. Die Komplementär-GmbH war am Gesellschaftsvermögen der KG nicht beteiligt. A und K 1 verpflichteten sich durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30.8.2010, ein ihnen als Miteigentümer gehörendes, an die KG vermietetes Grundstück gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten in die KG einzubringen. Sie erklärten die Auflassung und bewilligten die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Anschließend wurde der Umwandlungsbeschluss beurkundet. Das FA setzte für den Einbringungsvertrag Grunderwerbsteuer fest, wobei das FA als Bemessungsgrundlage aufgrund einer mit der Klägerin erzielten Einigung den Buchwert des Grundstücks zugrunde legte. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2011, 7 K 3027/11 GE, Haufe-Index 2933855, EFG 2012, 971).

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Er ist dem FG zwar darin gefolgt, dass die Begünstigung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 6 GrEStG durch die fo...

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