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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 62 [Zukunftssicherung von ... / 2.3 Beiträge und Zuschüsse zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Hartmut Ross
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Rz. 20

Die gesetzliche Pflegeversicherung umfasst die soziale und die private Pflegeversicherung. Zu dieser gesetzlichen (also in der sozialen wie in der privaten) Pflegeversicherung seiner Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber gem. SGB XI die nachstehend genannten Beitragsteile oder Zuschüsse zu tragen.

 

Rz. 21

Die nach dem Arbeitsentgelt (Bemessungsgrundlage) zu bemessenden Beiträge zur Pflegeversicherung der gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, von derzeit 2,35 % (§ 55 Abs. 1 SGB XI) tragen gem. § 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte, bei Kurzarbeitergeld gem. § 58 Abs. 1 S. 2 SGB XI der Arbeitgeber allein. Diese Arbeitnehmer tragen die Beiträge gem. § 58 Abs. 3 S. 1 SGB XI jedoch mit einem Anteil von 1 % der Bemessungsgrundlage, u. U. gem. § 58 Abs. 3 S. 2 SGB XI auch nur 0,5 %, allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland liegt, in dem die gesetzlichen landesweiten, jeweils auf einen Werktag fallenden Feiertage im Zusammenhang mit der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht um einen Tag vermindert worden sind (Sachsen). Den Beitragszuschlag für Kinderlose von derzeit 0,25 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI) tragen die Arbeitnehmer gem. § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XI allein.

 

Rz. 22

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind aufgrund des § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Sie haben ihren Beitrag gem. § 59 Abs. 4 SGB XI allein zu tragen. Zum Ausgleich erhalten sie jedoch von ihrem Arbeitgeber gem. § 61 Abs. 1 SGB XI einen Beitragszuschuss. Dieser beläuft sich auf den gleichen Betrag wie der Arbeitgeberanteil zur sozialen Pflegeversicherung der in...

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