Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Zuordnung zum Betriebsvermögen
- Umfang der Privatnutzung
- Ermittlung des Privatanteils
- Besonderheiten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
---|---|---|---|---|
Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 8924 | 4639 | sonstige betriebliche Erträge | |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 8921 | 4645 | sonstige betriebliche Erträge | |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung) | 8923 | 4647 | sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Der Unternehmer kann seinen Pkw, den er zwischen 10 und 50 % betrieblich nutzt, seinem Privatvermögen oder seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen muss er beim Jahresabschluss die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, als Einnahmen erfassen. Der Unternehmer bucht die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04) und in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung)" 8923 (SKR 03) bzw. 4647 (SKR 04) .
Buchungssatz:
Unentgeltliche Wertabgaben |
an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung des privaten Nutzungsanteils ohne Umsatzsteuer – für die Zeit vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2020
Herr Huber ist Versicherungsmakler (von der Umsatzsteuer befreit) und nutzt seinen Firmenwagen, den er für 60.000 EUR gekauft hat, für betriebliche und private Fahrten. Die jährliche Kilometerleistung liegt bei 9.800 km. Herr Huber führt kein Fahrtenbuch. Den Umfang seiner betrieblichen Fahrten hat er über einen Zeitraum von 3 Monaten wie folgt ermittelt:
Kilometerstand am 1.4. | 4.520 km |
Kilometerstand am 30.6. | 7.030 km |
Kilometerleistung für 3 Monate | 2.510 km |
Zusammensetzung:
Fahrten zum Postfach an 58 Tagen × 8 km = | 464 km |
Geschäftsfahrten gem. Terminkalender | 540 km |
betriebliche Fahrten | 1.004 km (40 %) |
Differenz = private Fahrten | 1.506 km (60 %) |
Da Herr Huber den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, reichen seine Aufzeichnungen über einen (zusammenhängenden) repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten aus, um dauerhaft 60 % der Kfz-Kosten als private Nutzung ausweisen zu können. Es sind in diesem Zusammenhang keine weiteren Aufzeichnungen mehr erforderlich.
Herrn Huber entstehen pro Jahr folgende Kosten:
Art der Kfz-Kosten | Höhe der Kfz-Kosten |
---|---|
Abschreibung (60.000 EUR : 6 Jahre) Benzin Reparaturen/Wartung Steuern Versicherung Sonstige Kfz-Kosten |
10.000 EUR 1.498 EUR 926 EUR 235 EUR 726 EUR 142 EUR |
Kosten insgesamt | 13.527 EUR |
Privatanteil 60 % (gerundet) | 8.116 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 8.116 | 8924/4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 8.116 |
3 Firmenwagen, der zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird: Zuordnungswahlrecht
Nutzt der Unternehmer seinen Pkw höchstens zu 50 % für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), darf er die 1-%-Methode nicht anwenden. Außerdem gehört das Fahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Unternehmer hat folgendes Wahlrecht:
- Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen = Abzug aller Kfz-Kosten und Gewinnerhöhung in Höhe der Kosten, die auf Privatfahrten entfallen
Zuordnung zum Privatvermögen = Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen, sind absetzbar entweder
- pauschal mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer oder
- mit den anteiligen tatsächlichen Kosten
Bei Leasingfahrzeugen ist das Zuordnungswahlrecht umstritten
Ob das Wahlrecht bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen auch für Leasingfahrzeuge gilt, ist nach wie vor umstritten. Nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2012[1] dient die grob typisierende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zur Vereinfachung der Bewertung der Nutzungsentnahme von betrieblichen Kfz für private Zwecke.
Sie regelt nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang
- weder die private Nutzung eines Kfz, das nicht Betriebsvermögen ist,
- noch die Privatnutzung von Wirtschaftsgütern, die keine Kfz sind, wie etwa ein Recht zur Nutzung eines (fremden, überwiegend nicht betrieblich genutzten) Kfz.
Soweit Rechtsprechung und Verwaltung § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch auf Leasingfahrzeuge angewandt haben, die nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers standen, betraf dies ausdrücklich nur Sachverhalte mit einer mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung.
4 Einheitliche Zuordnung bei der Einkommen- und Umsatzsteuer
Hat der Unternehmer den Pkw seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet und behandelt er ihn gleichzeitig als gewillkürtes Betriebsvermögen, ist es buchungstechnisch einfach, weil die umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Handhabung übereinstimmt.
Bei der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen reicht es aus, Aufzeichnungen über ...
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