Werden Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung freiwillig erbracht, so bleiben diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei. Dies gilt aber nicht, wenn die Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorgenommen werden. Denn Letztere sind schon nicht erbschaftsteuerbar, wodurch sich auch keine Befreiung ergibt. Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ergeben sich aus § 1369 BGB, §§ 1569 ff. BGB oder §§ 1601 ff. BGB.

Für den Unterhalt ist Voraussetzung, dass dieser angemessen ist. Sollte der Unterhalt die Angemessenheitsgrenze übersteigen, unterliegt die gesamte Zuwendung der Steuerpflicht.[1] Anders sieht dies bei den Ausbildungszuwendungen aus, hier spielt die Angemessenheit keine Rolle.

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