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Erbauseinandersetzung / Zusammenfassung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Begriff

Eine Erbauseinandersetzung ist dann notwendig, wenn mehrere Erben am Nachlass beteiligt sind. Bis zur Auseinandersetzung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben.

Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtlichen Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden sich in §§ 2032 ff. BGB. In § 2042 BGB ist die Auseinandersetzung geregelt.

Die Finanzverwaltung hat mit BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253, geändert durch BMF, Schreiben v. 27.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10004, BStBl 2019 I S. 11 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung im Rahmen der Realteilung ausführlich Stellung genommen; s. auch OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.1.2019, S 2190 A-014-St 210. Im Rahmen von Betriebsvermögen sind insbesondere die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG für Entnahmen, des § 4 Abs. 1 Satz 6 EStG für Einlagen und § 6 EStG zur Bewertung zu beachten. S. auch BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/10002, BStBl 2011 I S. 1279 zu Zweifelsfragen zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG.

Bei Erbauseinandersetzungen ist bei der Erbschaftsteuer im Hinblick auf die Regeln zu Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 3 und 4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c Sätze 3 und 4 ErbStG, § 13a i. V. m. § 13b Abs. 2 ErbStG sowie § 13c Abs. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) zu beachten, dass das BVerfG (Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BFH/NV 2015 S. 301) die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig gehalten hat und der Gesetzgeber Neuregelungen zum 30.6.2016 getroffe...

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