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Einkünfteerzielung bei Mietvertragsübernahme

Prof. Dr. Bernd Heuermann
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Leitsatz

Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, so wird seine Einkünfteerzielungsabsicht auf der Grundlage der Auslegung dieses Mietvertrags durch den Umgang des Erwerbers mit ihm, insbesondere auch mit einer noch laufenden Befristung und/oder Eigenbedarfsklausel, indiziert.

 

Normenkette

§ 21 EStG

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist ansatzweise schon bekannt. K hatte mit Erwerb das durch Mietvertrag vom Juli 2004 zwischen ihrer Großmutter (als Vermieterin) und den Eheleuten E (als Mieter) begründetes Mietverhältnis, das am 1.9.2004 begonnen hatte und am 31.8.2009 enden sollte, übernommen. Als Begründung für diese Befristung sah der Mietvertrag den vorformulierten, von den Vertragsparteien durch Ankreuzen zum Regelungsinhalt gemachten Text vor, dass der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötige. Konkretisiert war diese Vertragsklausel durch folgenden handschriftlichen Zusatz: "Das Mietverhältnis wird auf 5 Jahre beschränkt, weil nach Ablauf dieser Zeit eine der beiden Töchter oder eines der Enkelkinder das Haus in Eigenbedarf für sich und seine Familie nutzen wird. Anderweitiger Ersatzwohnraum steht für die Person nicht zur Verfügung, sodass diese nach Ablauf der Mietzeit zwingend auf die Nutzung des Mietobjekts angewiesen sein wird."

K und ihr Ehemann zogen schon im Oktober 2008 von ihrer bisherigen Mietwohnung in ihre von den Mietern zu diesem Zeitpunkt bereits geräumte Doppelhaushälfte um. Für die Jahre 2006 und 2007 machten die Eheleute K aus der Vermietung des Grundstücks Werbungskostenüberschüsse geltend, deren Berücksichtigung FA und FG (FG Köln, Urteil vom 21.9.2011, 9 K 4205/09, Haufe-Index 2939502) ablehnten.

 

Entscheidung

Der BFH billigte die ...

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