Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
1. Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen.
2. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 06.10.2004, IX R 68/01, Haufe-Index 1257618, BStBl II 2005, 324).
Normenkette
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 9, § 21 EStG
Sachverhalt
Die GbR A erzielt Einkünfte aus VuV. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Dezember 01 gegründet. Ihre 10 Gesellschafter besaßen unterschiedliche Beteiligungsquoten und mussten Einlagen i.H.v. insgesamt 45 Mio. € erbringen. Die Gesellschafter waren zugleich Miteigentümer verschiedener innerstädtischer Grundstücke. Die Anteile waren zwar nicht identisch mit den Anteilen an der A, entsprachen sich wertmäßig aber fast. Die Gesellschafter übertrugen der A ebenfalls im Dezember 01 ihre Miteigentumsanteile zu einem Gesamtkaufpreis von etwas unter 45 Mio. €. Im Januar 02 leisteten die Gesellschafter ihre jeweiligen Einlagen und erhielten einen Tag später jeweils den anteiligen Kaufpreis. Bis auf kleine Differenzen entsprachen die Beträge einander. A behandelte in ihrer Feststellungserklärung den Erwerb der Grundstücke als Anschaffung und machte entsprechende AfA geltend.
Das FA folgte dem nicht, wohl aber das FG (FG Köln vom 20.04.2005, 5 K 625/00, Haufe-Index 1512054, EFG 2006, 781).
Entscheidung
Der BFH lehnte Anschaffungsvorgänge ab, soweit die den Gesellschaftern...