Für Wiederverkäufer, die eine Vielzahl von Gegenständen zu einem geringen Preis einkaufen, ist es mühsam, für jedes einzelne Teil eine Differenz zu bilden. Das ist z. B. bei einem Second-Hand-Shop für Kleidung der Fall oder bei Händlern, die Flohmärkte besuchen.

Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 500 EUR nicht überschreiten, hat der Wiederverkäufer ein Wahlrecht. Er kann anstelle der Einzeldifferenz eine Gesamtdifferenz bilden. Die Gesamtdifferenz ermittelt er wie folgt:

 
  Summe der Verkaufspreise eines Besteuerungszeitraums (eines Jahres)
Summe der Einkaufspreise desselben Zeitraums
= Bemessungsgrundlage für die Gesamtdifferenz

Liegt der Gesamtkaufpreis für Sachgesamtheiten oder für eine Menge von Gegenständen nicht über 500 EUR, ist eine Aufschlüsselung der Einkaufspreise nicht erforderlich. Das ist z. B. häufig beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen der Fall. Liegt der Gesamtpreis nicht über 500 EUR, können einzelne Gegenstände diesen Grenzwert logischerweise ebenfalls nicht überschreiten. Maßgebend ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis.

Liegt der Gesamtpreis über 500 EUR ist zu prüfen, ob in der Gesamtsumme Gegenstände enthalten sind, die über 500 EUR liegen und auch einzeln verkauft werden. Der Wiederverkäufer muss den Wert für diese Gegenstände ggf. schätzen und eine Einzeldifferenz bilden, soweit der Wert eines Gegenstands über 500 EUR liegt.

Vorsicht: Falls die Gesamtdifferenz negativ ausfällt, beträgt die Umsatzsteuer 0 EUR. Die negative Gesamtdifferenz darf nicht auf das nachfolgende Jahr übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Belastung mit Umsatzsteuer zu hoch ausfällt.

 
Praxis-Beispiel

Gesamtdifferenz für Einkäufe bis 500 EUR

Hans Groß ist Wiederverkäufer. Für Einkäufe bis 500 EUR wendet er die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz an. Die Entwicklung des Wareneinkaufs und Warenverkaufs sieht wie folgt aus:

 
  01 02 03 04 05
Wareneinkauf, Artikel bis 500 EUR 12.000 EUR 17.000 EUR 25.000 EUR 14.000 EUR 12.000 EUR
Warenverkauf 22.000 EUR 8.000 EUR 38.000 EUR 24.000 EUR 11.000 EUR
Gesamtdifferenz 10.000 EUR –9.000 EUR 13.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR
anzusetzende Differenz 10.000 EUR 0 EUR 13.000 EUR 10.000 EUR 0 EUR
Umsatzsteuer 19 % (herauszurechnen mit 19/119)     2.075,63 EUR 1.596,64 EUR 0 EUR

Im Jahr 01 wird also die Umsatzsteuer aus dem Betrag von 10.000 EUR herausgerechnet. Im Jahr 02 tritt eine negative Differenz (= Überhang des Wareneinkaufs) von 9.000 EUR ein. Die Umsatzsteuer beträgt dann 0 EUR. Im Jahr 03 fällt die positive Differenz mit 13.000 EUR hoch aus, weil auch Ware verkauft wird, die im Vorjahr eingekauft wurde. Dennoch darf die negative Differenz des Jahres 02 nicht auf ein anderes Jahr übertragen werden.[1]

 
Hinweis

Überhang aus dem Wareneinkauf vermeiden

Durch den Überhang aus dem Wareneinkauf im Jahr 02 zahlt Hans Groß mehr Umsatzsteuer, und zwar (9.000 EUR × 19/119 =) 1.436,97 EUR. Um das zu vermeiden, muss er darauf achten, dass – bezogen auf das gesamte Jahr – kein Überhang beim Wareneinkauf eintritt.

Wiederverkäufer müssen bezüglich der Umsatzbesteuerung keine Gesamtdifferenz bilden. Sie haben ein Wahlrecht. Wenn sie sich allerdings für die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz entschieden haben, müssen sie das einheitlich für das gesamte Kalenderjahr tun. Dabei müssen Sie zwingend alle Gegenstände und alle Warengruppen mit einem Einkaufspreis von bis zu 500 EUR einbeziehen. Die Begrenzung auf bestimmte Arten von Gegenständen bzw. auf eine bestimmte Warengruppe ist nicht zulässig. Der Unternehmer kann jedoch für jeden einzelnen Umsatz wählen, ob er die Differenzbesteuerung nach der Einzeldifferenz anwendet oder darauf verzichtet.[2]

 
Hinweis

Nachträgliche Aufschlüsselung bei großem Wareneingangs-Überhang

Wenn bei der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz der Verkauf der "bis-500-EUR-Artikel" niedriger ist als der Einkauf dieser Artikel, entsteht ein Überhang aus dem Wareneinkauf. Je größer dieser Überhang ist, desto vorteilhafter ist eine Besteuerung nach der Einzeldifferenz. Ein Wechsel von der Besteuerung nach der Einzeldifferenz zur Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist jedoch immer nur am Anfang eines Kalenderjahres zulässig. Es gilt daher zu Beginn genau abzuwägen. Bei einem Wechsel zu der Besteuerung nach der Einzeldifferenz müssen jedoch die Wareneingangskonten zusätzlich aufgeschlüsselt werden.[3]

[1] 25a.1 Abs. 13 Satz 5 UStAE.
[3] 25a.1 Abs. 13 Satz 7 UStAE.

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