Eine Bürgschaft ist nur dann rechtsgültig, wenn die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt wird.[1] Schriftform bedeutet, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet sein muss.[2]

Eine in elektronischer Form[3] erteilte Bürgschaftserklärung ist ungültig.

Ein Formmangel führt zur Nichtigkeit der Bürgschaftserklärung.[4] Der Formmangel wird allerdings geheilt, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit des Hauptschuldners erfüllt. Unter bestimmten Umständen kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben[5] verstoßen, wenn der Bürge sich auf den Formmangel beruft, z. B. wenn die Bürgschaft jahrelang als bestehend angesehen wurde und der Bürge wirtschaftliche Vorteile aus dem Geschäft gezogen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge