Die GmbH muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG über ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR verfügen. Dieses Stammkapital müssen die Gesellschafter bei der Gründung der GmbH entweder durch eine Überweisung auf das Bankkonto der GmbH oder in Form einer Sacheinlage aufbringen.
Wird das Stammkapital auf das Konto der GmbH überwiesen, ist dieser Vorgang wie folgt zu buchen:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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1200 | Bank | 25.000 | 0800 | Gezeichnetes Kapital | 25.000 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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1800 | Bank | 25.000 | 2900 | Gezeichnetes Kapital | 25.000 |
Das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB immer mit dem Nennwert zu erfassen.
Kapital bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt ebenfalls dem Recht der GmbH, muss aber im Gegensatz zu dieser nach § 5a Abs. 1 GmbHG nur 1 EUR pro Gesellschafter als Stammkapital aufbringen. Solange das Stammkapital unter 25.000 EUR liegt, muss die Unternehmergesellschaft nach § 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG 25 % ihres um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Eine Gründung gegen Sacheinlagen ist nicht möglich.[1]
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