Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.11.1995 - VII S 10/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert, Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Der Gegenstandswert in einem Revisionsverfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft beträgt 50 000 DM.

 

Normenkette

BRAGO § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

...

Der Gegenstandswert (§ 7 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte -- BRAGO --) ist im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO aufgrund des Antrags der Antragsteller durch Beschluß festzusetzen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. Der Wert des Gegenstandes ist daher nach § 13 GKG zu bemessen, und zwar nach der Bedeutung der Sache, die die Klägerin im Rechtsstreit um den Widerruf ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft verfolgt hat; dabei liegt die Bestimmung des Wertes im Ermessen des Gerichts (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Der erkennende Senat hat bei Streitigkeiten über die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft in ständiger Rechtsprechung einen Streitwert von 50 000 DM für angemessen gehalten (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586, 591; Beschlüsse vom 11. August 1981 VII S 1/81, BFHE 134, 92, BStBl II 1981, 790; vom 24. Oktober 1989 VII S 17/89, BFHE 158, 208, BStBl II 1990, 75). Hieran ist allein schon deswegen -- auch im vorliegenden Fall -- festzuhalten, weil ein allgemeines Interesse daran besteht, den Streitwert sämtlicher Verfahren, in denen es um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft -- auch um den Widerruf der Anerkennung -- geht, in gleicher Höhe festzusetzen. Nur so bleibt das Kostenrisiko für alle Beteiligten überschaubar (BFH in BFHE 158, 208, BStBl II 1990, 75) und werden unter Umständen aufwendige, in einem summarischen Verfahren nicht vertretbare Einzelfeststellungen vermieden (BFH in BFHE 134, 92, BStBl II 1981, 790).

Im übrigen ist aber auch der Jahresumsatz der Klägerin von angeblich rd. 1 Mio. DM -- entgegen ihrer Auffassung -- kein geeigneter Maßstab für die Bemessung des Gegenstandswertes. In Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung in BFHE 134, 92, BStBl II 1981, 790 ist vielmehr bei der Bemessung des Gegenstandswertes darauf abzustellen, daß es um die Beibehaltung von Erwerbsquellen für mehrere in einer Gesellschaft zusammengeschlossene Personen und deren Interesse daran geht, ihren Zusammenschluß in der bisherigen Weise aufrechterhalten zu dürfen. Wäre der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft rechtskräftig geworden, hätte dies nicht zur Folge gehabt, daß die daran beteiligten Gesellschafter die Hilfeleistung in Steuersachen hätten einstellen müssen. Es hätte sich vielmehr nur die Notwendigkeit ergeben, nach anderen Wegen zu suchen, auf denen in gesetzlich zulässiger Weise -- gegebenenfalls auch in Form einer anders gestalteten Steuerberatungsgesellschaft -- eine Hilfeleistung in Steuersachen möglich gewesen wäre.

Auf die Vorstellungen der Klägerin bei Einleitung des Verfahrens und ihre eventuellen Absprachen mit ihrem Prozeßbevollmächtigten über die Höhe des Streitwerts kommt es nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht an, weil der Streitwert nach der sich aus ihrem Antrag für sie objektiv ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 13 GKG Rz. 9).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421084

BFH/NV 1996, 350

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    BFH VII R 14/78
    BFH VII R 14/78

      Leitsatz (amtlich) 1. Das Verlangen des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG, daß eine Gesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden soll, von Steuerberatern "verantwortlich geführt" wird, bedeutet, daß die mit der Leitung der Gesellschaft ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren