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BFH Beschluss vom 24.10.1989 - VII S 17/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Verfahren um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert eines Verfahrens, in dem es um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft geht, beträgt 50 000 DM. Das gilt auch dann, wenn eine Steuerberaterkammer Kläger ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Orientierungssatz

Der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist keine starre Größe; falls die Bedeutung des Antrags erkennbar in ihrem Wert über oder unter dem Auffangwert liegt, ist der Streitwert nach der Grundregel des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend höher oder niedriger festzusetzen (vgl. Literatur).

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1975-12-15, S. 2 Fassung: 1975-12-15

 

Gründe

Gründe

Die Klage der Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer) gegen die Anerkennung einer von dem Beigeladenen 2 gegründeten GmbH als Steuerberatungsgesellschaft (Beigeladene 1) durch den Antragsgegner, Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzminister) führte in der Revisionsinstanz zum Erfolg (Urteil vom 14.März 1989 VII R 46/88). Der Senat erlegte dem Finanzminister die Kosten des gesamten Verfahrens auf.

Der Prozeßbevollmächtigte der Steuerberaterkammer beantragte mit Schreiben vom 12.Juni 1989, den Streitwert auf 50 000 DM festzusetzen. Er wies auf den Beschluß des Finanzgerichts (FG) Münster vom 8.August 1988 VII 4644/85 StB (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1989, 35) hin, in dem das FG in einem ähnlichen Verfahren den Streitwert auf nur 6 000 DM festgesetzt hatte, und machte geltend, daß der Wert eines Streites um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht verschieden sein könne, je nachdem wer Kläger sei. Der Finanzminister ist dagegen der Auffassung, daß entsprechend dem zitierten Beschluß des FG Münster nur ein Streitwert von 6 000 DM in Betracht komme.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Streitwert in Verfahren, in denen es um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft geht, mit 50 000 DM zu bemessen ist, und zwar auch dann, wenn Kläger eine Steuerberaterkammer ist (vgl. Entscheidungen des Senats vom 26.März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, 330, BStBl II 1981, 586, 591, und vom 11.August 1981 VII S 1/81, BFHE 134, 92, BStBl II 1981, 790). Er teilt nicht die davon abweichende Auffassung, die das FG Münster im Beschluß in EFG 1989, 35 vertreten hat.

Nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Klägerin des Verfahrens war die Steuerberaterkammer. Die Bedeutung der Sache für sie bestimmt sich nach ihrem Interesse an der angestrebten Entscheidung (Aufhebung der Anerkennung der Beigeladenen 1 als Steuerberatungsgesellschaft). Diese Bedeutung der Sache ist zur Streitwertfestsetzung mit einem Geldbetrag auch dann zu bewerten, wenn es sich um eine Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Art handelt.

Die Bedeutung der Sache für die Steuerberaterkammer ergibt sich zunächst daraus, daß es zu ihren Aufgaben gehört, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren (§ 76 Abs.1 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--). Darunter sind zwar im wesentlichen die nicht wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu verstehen (vgl. auch § 76 Abs.2 StBerG). Das hindert aber nicht, bei der Bewertung der ideellen Bedeutung der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft für die Gesamtheit der Mitglieder und damit für die Steuerberaterkammer den wirtschaftlichen Aspekt mitzuberücksichtigen. Die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder sind dabei ungefähr in einem Umfang betroffen, in dem die Steuerberatungsgesellschaft, um deren Anerkennung es geht, in etwa Erwerbsquellen für die in ihr zusammengeschlossenen Personen erschließt.

Aus dieser so zu bewertenden Bedeutung der Sache für die klagende Kammer läßt sich zwar noch nicht ohne weiteres ein bestimmter Betrag als Streitwert ableiten. Jedenfalls aber ergibt sich, daß der Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG (4 000 DM bzw. --ab 1.Januar 1987-- 6 000 DM) nicht in Frage kommen kann. Dieser Wert ist keine starre Größe; falls die Bedeutung des Antrags erkennbar in ihrem Wert über oder unter dem Auffangwert liegt, ist der Streitwert nach der Grundregel des § 13 Abs.1 Satz 1 GKG entsprechend höher oder niedriger festzusetzen (Hartmann/Albers, Kostengesetze, 23.Aufl., § 13 GKG Anm.3 D; vgl. auch Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz.10383/3). Im vorliegenden Fall ist erkennbar, daß der Wert von 6 000 DM (bzw. 4 000 DM, falls die Klage vor dem 1.Januar 1987 erhoben worden sein sollte, § 73 Abs.1 GKG) der oben geschilderten Bedeutung der Sache für die klagende Kammer nicht angemessen ist.

Den Streitwert hat der Senat nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG). Er hält es für angemessen, entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung von einem Streitwert in Höhe von 50 000 DM auszugehen (so auch Hartmann/Albers, a.a.O., Anhang nach § 13 GKG Abschnitt II, Stichwort Steuerberater; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a.a.O., Tz.10465/2). Damit trägt er dem Umstand Rechnung, daß eine Festsetzung auf den Pauschbetrag des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG unverhältnismäßig niedrig wäre, wenn man ihn mit dem Streitwert für Verfahren vergleicht, in denen es um das Bestehen der Steuerberater- oder -bevollmächtigtenprüfung geht, der nach der Rechtsprechung des Senats 10 000 DM beträgt (vgl. Beschluß vom 16.Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422). Überdies ist an einer möglichst einheitlichen Praxis der Streitwertfestsetzung schon deswegen gelegen, um das Kostenrisiko für die Beteiligten überschaubar zu machen (vgl. Hartmann/Albers, a.a.O., § 13 GKG Anm.3 C). Es besteht ein Interesse daran, den Streitwert sämtlicher Verfahren, in denen es um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft geht, in gleicher Höhe festzusetzen, gleichgültig, wer im Einzelfall als Kläger auftritt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62653

BFH/NV 1990, 4

BStBl II 1990, 75

BFHE 158, 208

BFHE 1990, 208

BB 1990, 199

BB 1990, 199-200 (LT1)

DB 1990, 92 (S)

DStR 1990, 173 (KT)

HFR 1990, 90 (LT)

StE 1990, 56 (K)

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