Prof. Dr. René Schäfer
, Simon Hauck
Rz. 40
Zivilrechtlich gehört das Gebäude als wesentlicher Bestandteil zu einem einheitlichen Vermögensgegenstand, dem Grundstück, mit dem es verbunden ist (§§ 93, 94 BGB). Einkommensteuerrechtlich sind Grundstücke und Gebäude selbstständige Wirtschaftsgüter. Dennoch können das Grundstück und das Gebäude nur einheitlich dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden, weil der Grund und Boden und das darauf errichtete Gebäude nur einheitlich für betriebliche oder private Zwecke genutzt werden können. Bei Grundstücken und Gebäuden gilt der Grundsatz der Unteilbarkeit nicht.
Rz. 41
Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der 4 unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht. Wegen der unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhänge, in denen die verschiedenen Gebäudeteile stehen, ist es gerechtfertigt, gerade "ebenso viele" Wirtschaftsgüter anzunehmen. Der sog. Einheitlichkeitsgrundsatz ist aber insoweit zu beachten, nach dem es unzulässig ist, einen fremdbetrieblich genutzten Gebäudeteil von vornherein teilweise dem Betriebs- und teilweise dem Privatvermögen zuzuordnen.
Nach § 8 EStDV brauchen aber eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstückes und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.
Rz. 42
Tritt nachträglich eine Nutzungsänderung eines Gebäudeteils ein, kann weder die Nutzungsänderung als solche noch die Tatsache, dass nunmehr ein Funktionszusammenhang zu einem vergleichbar genutzten weiteren Gebäudeteil besteht,...