Leitsatz

Der Antrag auf → Investitionszulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. Dabei ist in der Praxis auf folgendes zu achten: Ist eine GmbH anspruchberechtigt, ist der Investitionszulagenantrag grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer selbst unterschrieben ist.

Andere Angestellte der GmbH dürfen den Investitionszulagenantrag für die GmbH nicht anstelle des Geschäftsführers als besonders Beauftragte (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 AO) unterschreiben. Denn die im Gesetz angesprochenen besonders Beauftragten können nur für nichtrechtsfähige Vereinigungen und Vermögensmassen handeln; eine GmbH handelt dagegen stets durch ihre Geschäftsführer.

Die Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags durch einen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Steuerzahler infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (§ 150 Abs. 3 AO). In diesem Fall kann die eigenhändige Unterschrift nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist. Bei einer Abwesenheit von nur wenigen Tagen liegt keine Verhinderung an der Unterschriftsleistung durch eine längere Abwesenheit vor.

Die Wahrung der Antragsfrist nach dem Investitionszulagengesetz, Abgabe des Antrags bis zum 30. 9. des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres, setzt voraus, daß die eigenhändige Unterschrift innerhalb dieser Frist geleistet wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.10.1998, III R 58/95

Anmerkung

Anmerkung: Soweit die Finanzverwaltung die Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags 1990 durch einen Vertreter mit der Bedingung anerkannt hat, daß der Antrag vor Erlaß des Investitionszulagenbescheids um die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten ergänzt wurde (vgl. Nr. 8 Abs. 1 und 2 des BMF-Schreibens v. 31. 3. 1992, BStBl 1992 I S. 236), ist dies eine Billigkeitsregelung nur für 1990.

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