Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind – unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG beruhen – nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG anfallen.
Normenkette
§ 9 Abs. 5 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 28 Abs. 4 II. BVO, Art. 35 RL 78/660/EWG, § 56 FGO
Sachverhalt
Herr K nahm nach dem Erwerb des Hauses Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vor. Er tauschte einzelne Fenster, Fensterbänke und Rolladenkästen aus, setzte neue Zargen und Türen ein, verlegte in mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und Bodenfliesen in Küchen und Bädern ab und brachte neue Fliesen an, entfernte Holzdecken und installierte Rigipsplatten, verputzte Wände und tapezierte sie neu, versah Decken mit Rauputz und strich sie neu, tauschte Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken aus und erneuerte vergilbte Steckdosen.
Diese Aufwendungen betrugen in ihrer Summe gerade mal eben (netto) über 15 % der Anschaffungskosten. K argumentierte nicht schlecht: Nimmt man die isoliert als Schönheitsreparaturen und jährliche Erhaltungsarbeiten anzusehenden Maßnahmen (hier z.B. das Tapezieren und Streichen) heraus, fällt der Rest unter 15 % und demnach können alle damit zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.
FA und FG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.04.2008, 10 K 120/07, Haufe-Index 2003302, EFG 2008, 1541) sahen das aber anders und beriefen sich auf die einheitliche Baumaßnahme.
Entscheidung
Das ist zutreffend, urteilte der BFH und wies die Revision des K mit diesem ersten Grundsatzurteil zum "neuen" anschaffungsnahen Aufwand zurück.
Hinweis
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