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Markenschutz für verkehrsübliche Wörter und Begriffe

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Leitsatz

Das Eintragungsverbot für Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), erschöpft sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die in Rede stehende Ware (oder Dienstleistung) von der Eintragung auszuschließen. Dabei handelt es sich um Freizeichen (ursprünglich unterscheidungskräftige Zeichen, die heute vom Verkehr nicht mehr als kennzeichnend verstanden werden), und um Gattungsbezeichnungen, die wegen ihres beschreibenden Inhalts schutzunfähig sind. Die Vorschrift verbietet hingegen nicht die Eintragung von Angaben, die lediglich für andere als die vom Markenanmelder aufgeführten Waren als Bezeichnung üblich geworden sind, oder bei denen es sich – ganz allgemein – um verkehrsübliche Wörter oder Begriffe handelt, die aber mit den in Frage stehenden Waren im Sinne einer Bezeichnung nichts zu tun haben – wie im entschiedenen Fall das Wort "Absolut" für Wodka.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem europäischen Markenrecht. Unabhängig davon ist zu prüfen, ob das Zeichen unterscheidungskräftig ist. Wo allerdings ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu der angemeldeten Ware als solcher nicht nachweisbar ist, kann dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft nur dann abgesprochen werden, wenn es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache handelt, das der Verkehr stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel versteht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 24.06.1999, I ZB 45/96

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