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B. Grundlagen

Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
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Tz. 2

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Anwendungsbereich in Deutschland*

Pflicht im gesetzlichen Abschluss:

  • KA von kapitalmarktorientierten MU (EU-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19.07.2002, Art. 4; ergänzende HGB-Vorschriften gem. § 315e Abs. 1 HGB zu beachten)
  • KA von MU, die eine Zulassung zum Kapitalmarkt beantragt haben (§ 315e Abs. 2 HGB)

Wahlrecht im gesetzlichen Abschluss:

  • KA von nichtkapitalmarktorientierten MU (§ 315e Abs. 3 HGB)
  • EA für Zwecke der Offenlegung (§ 325 Abs. 2a u. 2b HGB)

Hinweis:

Pflicht zur Anwendung von IFRS 1 im ersten IFRS-Abschluss

(IFRS 1.2, App. A)

Pflicht im gesetzlichen Abschluss:

  • Alle Kaufleute, außer Einzelkaufleuten iSd. § 241a HGB: JA nach §§ 238–256a HGB; freiwillige Anwendung von §§ 264–289f HGB u. §§ 290–315d HGB ist zulässig

    (§§ 238, 242 HGB)

  • Ergänzende Vorschriften für KapG u. PersG iSv. § 264a HGB: JA nach §§ 264–289f HGB u. KA nach §§ 290–315d HGB, außer bei Aufstellung eines KA nach IFRS

    (§§ 264ff. HGB)

  • Ergänzende Vorschriften für Unternehmen iSd. §§ 1 u. 3 PublG: JA nach § 5 iVm. § 2 PublG und KA
  • Für MU iSd. § 11 PublG nach § 13 iVm. § 12 PublG
  • Zu branchen- u. aktivitätsspezifischen Vorschriften s. u.

Freiwillige Anwendung

für KMU (zusätzlich zum gesetzlichen Abschluss)

(sec. 1.1, sec. 1.5f.)

KMU: Unternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht (Kapitalmarkt, bestimmte Treuhänder (sec. 1.3) unterliegen u. für allgemeine Zwecke aufgestellte Abschlüsse für externe Adressaten veröffentlichen (sec. 1.2ff.)

Hinweis:

Gesonderte Bestimmungen für Erstanwendung des IFRS für KMU (sec. 35)
Normen­setzende ­Instanzen

Internationale privatrechtliche Rechnungslegungsinstitution:

IASB, IFRS IC (ehemals SIC)

Nationaler Gesetzgeber

DRSC

BGH/BFH

Internationale privatrechtliche Rechnungslegungsinstitution:

IASB

* Auf etwaige ergä...

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