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Speicherdauer und Aufbewahrungsfristen unter der DSGVO ( ... / 1. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und Grundsatz der Speicherbegrenzung

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Die DSGVO hält weiterhin an dem schon aus dem bisherigen Datenschutzrecht bekannten rechtlichen Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt fest. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder die Verarbeitung durch eine Rechtsgrundlage erlaubt bzw. angeordnet ist. Art. 6 Abs. 1 DSGVO normiert die diesbezüglichen Erlaubnistatbestände. Die hier interessierende Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber kann zu ihrer Rechtfertigung – abgesehen von der Einwilligung des Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO) – insbesondere auf die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) i.V. m. Art. 88 DSGVO, § 26 Abs. 1 BDSG), die Erforderlichkeit für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO) oder auf die Erforderlichkeit für die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO) gestützt werden.

Auch im Falle einer rechtmäßig erfolgten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine Speicherung und Aufbewahrung unabhängig von der zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht ad infinitum zulässig, sondern unterliegt strengen inhaltlichen und zeitlichen Grenzen.[11] Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO) ist die Speicherung personenbezogener Daten in einer die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichenden Form nur so lange zulässig, wie es für die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, erforderlich ist. Nach dem Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur für vorher festgelegte, eindeutige und...

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