Zusammenfassung

 
Begriff

Aceton ist eine farblose, leicht entzündbare, leicht flüchtige Flüssigkeit, die süßlich riecht. Aceton findet breite Anwendung, z. B. als:

  • organisches Lösemittel bzw. Extraktionsmittel für Fette, Harze oder Öle,
  • Ausgangsstoff für zahlreiche Synthesen in der chemischen Industrie, z. B. zur Herstellung von Plexiglas,
  • leicht flüchtige Komponente in Lacken,
  • Bestandteil in Klebern,
  • Entferner von Verunreinigungen durch Bauschaum,
  • Reinigungsmittel, z. B. bei der Verwendung von Epoxidharzen (z. B. im Formenbau) oder für photochemische Leiterplatten,
  • Nagellackentferner.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben der Gefahrstoffverordnung sind die Betriebssicherheitsverordnung, die DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" und die DGUV-I 213-072 "Lösemittel" grundlegend. Weiterhin sind TRGS 720, TRGS 721, TRGS 722 sowie TRGS 723 (ersetzt TRBS 2152 Teil 3), TRGS 724 (ersetzt TRBS 2152 Teil 4) und TRGS 727 zu berücksichtigen.

1 Gefahren

Brand und Explosion sind die Hauptgefahren beim Umgang mit Aceton, verursacht durch entzündbare Dampf-Luft-Gemische. Die untere Explosionsgrenze (UEG) liegt bei 2,5 Vol.-% (60 g/m³), die obere Explosionsgrenze (OEG) bei 14,3 Vol.-% (345 g/m³). Durch Wärmeeinwirkung kann ein gefährlicher Druck entstehen. Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) beträgt 500 ml/m³ (ppm) bzw. 1.200 mg/m³.

Für Arbeitnehmer sowie Verbraucher sind in Abhängigkeit von Dauer und Art der Exposition Grenzwerte festgelegt, unterhalb deren Aceton keine Wirkung ausübt (DNEL). Für Wasser, Sediment, Boden und Kläranlage gibt es Grenzwerte, unterhalb deren Aceton keine schädliche Wirkung auf die Umwelt ausübt (PNEC). Die entsprechenden Werte sind im Sicherheitsdatenblatt unter Nr. 8.1 "Zu überwachende Parameter" aufgeführt.

Mögliche Gesundheitsgefährdungen durch flüssiges Aceton bzw. dessen Dämpfe sind v. a.:

  • Bei Kontakt mit Aceton können Trockenheit auf der Haut (entfettende Wirkung) bzw. Hautveränderungen oder Hautschäden hervorgerufen werden.
  • Acetonspritzer im Auge können Hornhautschädigungen verursachen.
  • Dämpfe reizen Augen, obere Atemwege (Nase, Rachen) und Bronchien.
  • Einatmen der Dämpfe kann Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit bzw. Erbrechen erzeugen, höhere Dosen wirken betäubend.

2 Maßnahmen

Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.

2.1 Technische Maßnahmen

  • Be- und Entlüftung: Lüftung auch im Bodenbereich, da das Dampf-Luft-Gemisch schwerer ist als Luft;
  • ggf. Abluftreinigung;
  • geschlossene Anlagen bzw. Apparaturen bevorzugen;
  • Ab- und Umfüllen, Wiegen und Mischen in dicht schließenden Anlagen und mit Absaugung;
  • explosionsgeschützte Betriebsmittel, Pumpen, Armaturen und Ventile;
  • Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung;
  • gegen Lösemittel beständige und ableitfähige Fußböden.

2.2 Organisatorische Maßnahmen

  • Betriebsanweisung erstellen und regelmäßige Unterweisungen durchführen;
  • Explosionsgefährdete Bereiche festlegen und kennzeichnen, Explosionsschutzdokument erstellen und Schutzmaßnahmen einhalten: Räume in denen Aceton gelagert oder verarbeitet wird, wie z. B. Lager oder Trockenräume in Lackierereien, gelten als explosionsgefährdet;
  • Messen, ob AGW eingehalten wird (Messergebnisse aufzeichnen und aufbewahren);
  • Prüfen der Anlagen und Apparaturen auf Dichtheit;
  • Instandhaltungsarbeiten und Arbeiten in Behältern und engen Räumen nur mit schriftlicher Erlaubnis durchführen;
  • Behälter und Leitungen eindeutig kennzeichnen;
  • Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" in gefährdeten Bereichen anbringen;
  • Freigabeverfahren für Heißarbeiten in entsprechenden explosionsgefährdeten Bereichen;
  • Zugang nur für Beschäftigte zulassen;
  • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter (JArbSchG, MuSchG);
  • arbeitsmedizinische Vorsorge ist in Abhängigkeit von der spezifischen Situation am Arbeitsplatz anzubieten bzw. regelmäßig durchzuführen (§ 11 ArbSchG), z. B. wenn Atemschutz oder Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden müssen;
  • Waschgelegenheit am Arbeitsplatz vorsehen;
  • Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren.

2.3 Persönliche Maßnahmen

  • Schürze und Stiefel oder Chemikalienschutzanzug (lösemittelbeständig, flammhemmend, antistatisch);
  • ggf. Atemschutz (s. DGUV-R 112-190), z. B. bei Überschreiten des AGW;
  • Augenschutz: dicht anliegende Gestellbrille, Korbbrille;
  • Schutzhandschuhe aus Butylkautschuk;
  • ggf. ableitfähige Schuhe;
  • Hautschutz: nach Reinigen der Hände fetthaltige Hautpflegemittel verwenden (generell keine Lösemittel zur Reinigung der Haut verwenden).

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