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Absturzsicherung / 1 Wann sind Absturzsicherungen notwendig?

Dipl.-Ing. Matthias Glawe
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Unter dem Begriff Absturzsicherung werden Geländer, feste Abschrankungen oder Absperrungen, Brüstungen, Abdeckungen und ähnliche Einrichtungen zusammengefasst. Eine Absturzsicherung ist eine zwangsläufig wirksame, kollektive, technische Schutzmaßnahme, die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschäftigten oder sonstiger gefährdeter Personen verhindert. Die damit verbundene Absturzgefährdung kann gem. Abschn. 4.1 ASR A2.1 und Abschn. 3.3 TRBS 2121 nach folgenden Kriterien bewertet werden:

  • Höhenunterschied zwischen Absturzkante und tiefer liegender Fläche oder Gegenstand,
  • Abstand zur Absturzkante (horizontaler Abstand zwischen der tragfähigen/durchtrittsicheren und der nicht tragfähigen/nicht durchtrittsicheren Fläche sowie vertikaler Abstand zwischen einerseits Gerüstbelag und andererseits Gebäude, Glasflächen oder Bauteilen),
  • Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel), der Standfläche (z. B. Rutschhemmung),
  • Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche oder des Gegenstandes,
  • Art und Dauer der Tätigkeit (körperliche Belastung),
  • Arbeitsumgebungsbedingungen, z. B. Sichtverhältnisse/Erkennbarkeit der Absturzkante, Erkennbarkeit, Vibrationen, gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren, Witterungseinflüsse, Beleuchtung, Tageszeit, Blendwirkung.

Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m vor (Anhang 2.1 Abs. 1 ArbStättV, Abschn. 4.1 Abs. 4 ASR A2.1). Befinden sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege 0,2 m bis 1 m oberhalb einer angrenzenden Fläche, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob und welche Absturzsicherungen erforderlich sind. Bei einer Gefährdung des Hineinfallens oder des Versinkens in Stoffen ist unabhängig von der Absturzhöhe ein Schutz gegen Absturz vorzusehen. Eine weitere Unterscheidung nach Absturzhöhen ent...

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